340 Buch 1. Abschnitt 5. Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften.
c) Für Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht an einer Sache begründet oder über ein
solches Recht verfügt wird, sind allein die Formvorschriften des Orts maßgebend, an dem
die Sache sich befindet; dagegen kommt es auf die Formvorschriften des Orts, an dem das
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, nicht an (EG. 11 II). Analog sind Rechtsgeschäfte zu
behandeln, durch die ein dingliches Recht begründet oder über ein dingliches Recht verfügt
wird, das nicht zu den Rechten „an“ einer Sache gehört, also z. B. die überlassung eines
Grundstücks zu Mietbesitz.
4. Im übrigen lassen sich für die in dem vorstehenden Abschnitt erörterten Rechts-
fragen keine allgemeinen Kollisionsnormen aufstellen.
II. übergangsvorschriften.
1. a) Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts, das vor 1900 vorgenommen wurde, ist
nach altem Recht zu beurteilen.
b) Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts, das 1900 oder später vorgenommen wurde,
ist nach neuem Recht zu beurteilen. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit der Parteien;
denn diese ist nicht etwa dadurch, daß sie vor 1900 vorhanden war, als ein dauerndes Recht
geschaffen, das durch eine neue Gesetzgebung nicht berührt würde; sie ist vielmehr ein dauern-
der Zustand, der dem jeweilig geltenden Recht unterliegt (Ausnahme: E. 153 ff., 200 III,
215 1 usw.). Nur die Verfügungsfähigkeit einer Partei ist nach altem Recht zu beurteilen,
wenn sie noch unter altem Recht entstanden ist (Ausnahme: E. 168, 181 I, 203 usw.).
2. Die Verjährung ist nach altem Recht zu beurteilen, wenn unter dessen Herrschaft
die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Umgekehrt ist sie nach neuem Recht zu beurteilen, wenn
unter dessen Herrschaft die Verjährungsfrist begonnen hat. Hatte endlich am 1. Januar
1900 die Verjährungsfrist des alten Rechts zwar begonnen, aber ihr Ende noch nicht er-
reicht, so kommt altes und neues Recht nebeneinander zur Anwendung, wie folgt (EG. 169).
a) Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich
für die Zeit bis zum 1. Januar 1900 nach altem, von da ab nach neuem Recht.
b) Die Dauer der Verjährungsfrist bestimmt sich nach neuem Recht, wenn die neue
Frist länger ist als die alte; ist sie kürzer, so entscheidet gleichfalls das neue Recht, jedoch
so, daß die neue Frist erst vom 1. Januar 1900 ab läuft; läuft jedoch die alte Frist früher
ab als (vom 1. Januar 1900 ab gerechnet) die neue Frist, so verbleibt es bei der alten
Frist. Beispiel: die Kaufpreisforderung eines Bauern, der seinem Nachbarn für dessen
Hausbedarf Korn geliefert hatte, verjährte nach preußischem Recht in 30 Jahren seit der
Fälligkeit, während sie nach dem BGB. in zwei Jahren seit dem 31. Dezember des Jahrs ver-
jährt, in dem sie fällig wurde; war hier der Kaufpreis am 1. Mai 1872 fällig, so läuft
die Verjährung gemäß preußischem Recht am 1. Mai 1902, war der Preis am 1. Mai 1875
fällig, so läuft die Verjährung gemäß der Regel des BGB.s am 31. Dezember 1902 ab.
c) Die Wirkung der Verjährung folgt dem neuen Recht.
3. Im übrigen lassen sich für die in dem vorstehenden Abschnitt erörterten Rechis-
fragen keine allgemeinen Ubergangsvorschriften aufstellen.
3) Siehe auch RG. 63 S. 19.