Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

352 Buch I. Abschnitt 6. Rechtsausübung. 
ist jene Partei der Beweislast ledig, und Sache des Gegners ist es, die Un- 
richtigkeit der Tatsache nachzuweisen. 
IV. Die Ausübung eines Rechts im Prozeß ändert vielfach Inhalt und 
Wirkung des Rechts. Noch bedeutsamer ist es, wenn über ein Recht ein 
rechtskräftiges Urteil ergeht. Von alledem ist aber zusammenhängend nur im 
Prozeßrecht zu handeln. Bloß einige Einzelheiten sind auch in dieser Dar- 
stellung an geeignetem Ort zu erwähnen, namentlich in der Lehre von der 
Verjährung und vom Eigentumsanspruch.“ 
IV. Rückblich auf das bisherige Recht. 
§ 79.% 
I. Ein allgemeines Schikaneverbot, wie es das bürgerliche Gesetzbuch auf- 
stellt, war dem bisherigen Recht nicht bekannt.! 
II. 1. Auch die Selbsthülfe war im bisherigen Recht zum Teil anders 
geregelt als im bürgerlichen Gesetzbuch. Insbesondre war die Selbstver- 
teidigung gegen eine gefahrdrohende Sache bisher nur im säechsischen Recht 
ausdrücklich gestattet, während ihre Zulässigkeit nach den andern Rechten 
mindestens zweifelhaft war. 15 
2. Im älteren Recht war es statthaft, daß ein Schuldner sich vertrags- 
mäßig der Privatpfändung des Gläubigers unterwarf. Doch sind derartige 
Pfandklauseln schon lange vor Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs außer 
Gebrauch gekommen.? Nach jetzigem Recht sind sie gänzlich unzulässig; aller- 
dings kann der Schuldner noch jetzt durch gerichtlichen oder notariellen Ver- 
trag dem Gläubiger das Recht sofortiger Zwangsvollstreckung einräumen und 
damit auf eine der Zwangsvollstreckung vorausgehende Einklagung und richter- 
liche Feststellung seiner Schuld Verzicht leisten 3; doch ist die Zwangsvoll- 
streckung, die der Gläubiger in diesem Fall betreiben kann, keine private, 
sondern an die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungs- 
gerichts gebunden, stellt also keine Eigenmacht des Gläubigers dar. 
3. Nach einem Gesetz des römischen Kaisers Markus wurde einem Gläu- 
biger, der seine Forderung durch verbotene Eigenmacht gegen den Schuldner 
3) Beckh, Beweislast nach dem BGB. (99); Rosenberg, Beweislast (00); ders., Arch. f. 
ziv. Pr. 94 S. 1; Brodmann, ebenda 98 S. 66; Wach, Dekanatsprogramm (01); Cüppers, 
Beitr. z. L. v. d. Beweislast (02); Betzinger, Beweislast 2. Aufl. (04); F. Leonhard, Be- 
weislast (04); Hedemann, Vermutnng (04); Martinius, Behauptungs= und Beweislast bei 
der Negative (02); ders., Arch. f. BR. 24 S. 48, 25 S. 149. 
4) Kuttner, privatl. Nebenwirkungen der Zivilurteile (08). 
1) Siehe aber pr. LR. I, 8 §§ 27, 28. 
la) Sächs. GB. 182, 183. Siehe aber pr. LR. I, 9 § 155. 
2) Gierke, D. PrR. 1 S. 339. 
3) ZPO. 794 Nr. 5.
	        
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