Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 79a. Bisheriges Recht. 353 
beitrieb, die Forderung zur Strafe entzogen. Diese Regel ist als gemeines 
Recht auch in Deutschland rezipiert worden. Doch ist es zweifelhaft, ob sie 
nicht bereits durch das Reichsstrafgesetzbuch aufgehoben ist.“ 
III. Die Ausübung der Rechte im Prozeß war im bisherigen Recht 
ähnlich geregelt wie im jetzigen. Doch war die bisherige Terminologie, nament- 
lich die Anwendung des Ausdrucks „Einrede“, sehr unsicher. 
Zusatz. 
I. Das Schikaneverbot (226) ist auf alle Handlungen anwendbar, die im Inlande seit 
dem 1. Januar 1900 vorgenommen werden. Das gleiche gilt für die Regeln des BGB.s8 
über die Selbsthülfe. II. Im übrigen lassen sich für die in diesem Abschnitt behandelten 
Rechtsfragen keine allgemeinen Kollisionsnormen oder Ubergangsvorschriften aufstellen. 
4) Windscheid-Kipp § 123. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 23
	        
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