Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 7. Entstehung des BGB.. 21 
Sachen Eigentumserwerb und Eigentumsanspruch römisch geregelt. Die Mehrheit der ersten 
Kommission germanisierte den Eigentumserwerb, beließ es aber bei dem römischen Eigentums- 
anspruch. Die zweite Kommission germanisierte auch den Eigentumsanspruch. 2. Bei der 
Gesellschaft gab der erste Entwurf jedem Gesellschafter das Recht, in römischer Art über 
seinen Anteil an den Gesellschaftsgegenständen zu verfügen; der zweite Entwurf hat den 
Gesellschaftern in deutscher Art dies Recht abgesprochen usw. 
IV. Soweit die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs und der übrigen 
Reichsgesetze gehn, haben sie der deutschen Rechtszersplitterung ein Ende ge- 
macht. Indes sind diese Regeln nicht vollständig; denn das bürgerliche Gesetz- 
buch samt den zu seiner Ergänzung ergangenen sonstigen Reichsgesetzen will 
das deutsche bürgerliche Recht keineswegs erschöpfend kodifizieren, sondern läßt 
neben sich eine Menge landesrechtlicher Regeln in Geltung. Insoweit dauert 
also die bisherige Rechtszersplitterung fort. Das Nähere wird an andrer 
Stelle zu berichten sein.“ 
6) Siehe unten § 9 I, 2 b.
	        
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