Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 39 
Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Feststellung seines Lohnes 
nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode für dieselbe Arbeitsstelle 
gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. 
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefähe wegen ungenügender 
oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist den 
betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nach Beendigung der Schicht 
Kenntniß zu nehmen. Der Bergwerkobesitzer ist verpflichtet, zu gestatten, daß die 
Arbeiter auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiter- 
ausschuß besteht, ron diesem aus ihrer Mitte gewählten Vertrauensmann das Ver- 
fahren bei Feülslellung solcher -Abzüge insoweit überwachen lassen, als dadurch eine 
Störung der Förderung nicht einmit. Genügend und vorschristsmäßig beladene 
Fördergefäße zur Strafe in Abzug zu bringen, ist unmtlässig. 
F 78. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen 
in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürsen in jerdem 
einzelnen Falle die Hälste des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten 
durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersleigen, 
zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erheb. 
liche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Bekriebsgefahren oder zur Durch- 
führung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichsgewerbeordnung erlassenen 
Vorschristen mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienstes belegt werden. 
Das Necht des Bergwerksbesitzers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese 
Bestimmung nicht berührt. 
Alle Strafgelder, sowie alle wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Be. 
ladung der Fördergefäße den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge müssen 
der Knappschaftskasse oder, falls eine solche nicht besleht, derjenigen auf Grund des 
Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse überwiesen werden, in welcher 
die Arbeiter des Bergwerks versichert sind. 
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im § 76 bezeichneten noch 
weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
bemeffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
	        
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