Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

378 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
d) Fortnahme einer Einrichtung. 
8 88. 
Sehr häufig kommt es vor, daß jemand, der eine Sache einem andern 
herauszugeben verpflichtet ist, das Recht hat, eine Einrichtung, die er mit der 
Sache verbunden, oder einen wesentlichen Bestandteil, den er ihr zugefügt hat, 
fortzunehmen (s. 547 II Satz 2, 601 II Satz 2, 1049 II, 997 usw.). Für 
diesen Fall stellt das Gesetz folgende Regeln auf. 
I. Macht der Wegnahmeberechtigte von seinem Recht (jus tollendi) Ge- 
brauch, so muß er die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand setzen 
(258 Satz 1). Ist dies unmöglich, so fällt sein Wegnahmerecht fort: es ist 
ja auch kein Grund ersichtlich, warum das Wegnahmerecht vor dem Recht des 
andern, das auf Herausgabe der Sache in unverletztem Zustande geht, den 
unbedingten Vorrang haben sollte. 
Beispiel. A. hat in dem Hause, das er von B. gemietet, eigenmächtig die geschmack- 
losen Glasfenster im Treppenhause entfernt und durch neue sehr viel schönere und teurere 
ersetzt; bei seinem Auszuge will er die neuen Glasfenster mitnehmen; inzwischen sind aber 
die alten Fenster zerbrochen, und eine Neuanfertigung derselben ist ausgeschlossen. Hier muß 
A. die neuen Fenster im Hause lassen. 
II. Der Wegnahmeberechtigte kann sein Recht solange, als er im Besitz 
der herauszugebenden Sache ist, eigenmächtig geltend machen. Dagegen muß 
er, wenn die Sache bereits in den Besitz dessen gelangt ist, an den sie heraus- 
zugeben war, zur Wegnahme dessen Erlaubnis einholen; die Erlaubnis darf 
ihm aber nicht verweigert werden, sobald er für den Schaden, der mit der 
Wegnahme verbunden ist, Sicherheit geleistet hat (258 Satz 2). 
e) Leistung von Geld. 1 
§ 89. 
I. 1. Wer eine Geldzahlung versprochen hat, muß die Zahlung in der 
Währung bewirken, die zur Zahlungszeit am Zahlungsort gilt. So auch 
dann, wenn das Zahlungsversprechen seinem Wortlaut nach auf eine andre 
Währung geht; diese Währung ist also nach dem Kurswert, der zur Zahlungs- 
zeit für den Zahlungsort maßgebend ist, in die Währung des Zahlungsorts 
umzurechnen (244); will der Schuldner diese Umrechnung ausschließen, so muß 
er das ausdrücklich erklären, indem er der in fremder Währung ausgedrückten 
Geldsumme etwa das Wort „effektiv“ beifügt. 
Beispiel s. oben S. 254. 
1) Schollmeyer zu § 258. Abw. Planck zu § 258. 
1) Siehe auch oben § 45.
	        
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