88 94 -96. Draufgabe. Ersatz von Aufwendungen. Auskunftserteilung. 395
k) Ersatz von Aufwendungen.
8 95.
Die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen eines andern wird
bald durch Rechtsgeschäft bald durch Gesetz begründet; handelt es sich um
Aufwendungen, die dem Berechtigten wider seinen Willen aufgedrängt wurden,
so ist deren Erstattung ein besondrer Fall des Schadensersatzes.
I. Ein Schuldner, der Geldaufwendungen eines andern zu ersetzen hat,
muß nicht bloß den aufgewendeten Betrag, sondern außerdem noch 4% Zinsen
davon seit dem Tage der Aufwendung zahlen; sind andre Sachen als Geld
aufgewendet, so muß er auch deren Geldwert verzinsen (256 Satz 1). Handelt
es sich jedoch um Aufwendungen auf einen Gegenstand, der dem Ersatzpflich-
tigen herauszugeben ist, und darf der Ersatzberechtigte die Nutzungen des
Gegenstandes ohne Vergütung behalten, so werden diese Nutzungen zwar nicht
gegen die Aufwendungen selbst, aber doch gegen deren Zinsen aufgerechnet;
der Berechtigte muß sich also mit dem zinslosen Ersatz der Aufwendungen be-
gnügen (256 Satz 2).
Näheres unten im Sachenrecht. Dort wird auch zu erwähnen sein, daß der Ersatz-
berechtigte in gewissen Fällen die Aufrechnung der Nutzungen sogar mit den Aufwendungen
selber gestatten muß (994 1 Satz 2).
II. Hat der Berechtigte zum Zweck seiner Aufwendungen eine Verbind-
lichkeit übernommen, so kann er fordern, daß der zur Erstattung der Auf-
wendungen verpflichtete Schuldner ihn von dieser Verbindlichkeit befreie; ist die
Verbindlichkeit noch nicht fällig, so muß er sich damit begnügen, daß der
Ersatzpflichtige ihm, statt ihn zu befreien, Sicherheit leistet (257).
1) Erteilung von Auskunft.
§ 96.
Eine Pflicht zur Erteilung von Auskunft kann in mannigfacher Weise
begründet werden, sei es durch Vertrag, sei es durch Gesetz. Für zwei Arten
der Auskunftspflicht stellt das Gesetz besondre Regeln auf.
I. Wer einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben hat, hat dem
Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen; kann der Berechtigte
Tatsachen nachweisen, die die Annahme begründen, daß das Verzeichnis nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete
auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei; nur
bei Sachen von geringer Bedeutung braucht er diesen Eid nicht zu leisten (260).
II. Wer über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung