396 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
Rechenschaft abzulegen hat, muß die ihm hiernach obliegende Auskunftspflicht
durch Vorlegung einer förmlichen Rechnung erfüllen, die alle Einnahmen und
Ausgaben geordnet, also übersichtlich, zusammenstellt; soweit Belege erteilt zu
werden pflegen, muß er auch Belege vorlegen, während für kleine, alltägliche
Ausgaben Belege nicht nötig sind (259 1). Kann der Berechtigte Tatsachen
nachweisen, die die Annahme begründen, daß die in der Rechnung enthaltenen
Angaben über die Einnahmen nicht mit gehöriger Sorgfalt gemacht worden
sind, so ist der Verpflichtete zur Leistung eines Offenbarungseides in gleicher
Art verpflichtet wie in dem zu 1 genannten Fall; auf die Ausgabenseite der
Rechnung bezieht sich diese Pflicht nicht (259 II, 1II)41
m) Leistung von Leibrenten. 1
897.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Leibrenten — d. h. zu wieder-
kehrenden Leistungen auf die Lebenszeit einer Person — kann durch Vertrag,
Vermächtnis oder Gesetz begründet werden.
I. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leibrente versprochen
wird, ist, soweit nicht — wie im Fall einer schenkungsweise versprochenen
Rente — eine andre Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Ver-
sprechens erforderlich (761).
II. Die Leibrente gilt im Zweifel für die Lebenszeit des Gläubigers; doch
kann sie auch auf die Lebenszeit des Schuldners oder einer dritten Person
gestellt sein (759 1). Beruht die Leibrente auf einer Schenkung, so ist sie
sogar auf die Lebenszeit sowohl des Gläubigers wie des Schuldners gestellt,
d. h. sie erlischt mit dem Tode des Erstversterbenden (520).2
III. Wird ein bestimmter Rentenbetrag versprochen, so gilt er im Zweifel
als Jahresbetrag (759 1I).
IV. Die Leibrente ist im voraus zu entrichten. Und zwar sind Geldrenten
für je drei Monate im voraus zu zahlen; bei andern Renten bestimmt sich
der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach der Be-
schaffenheit und dem Zweck der Rente (760 I, II).
V. Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die
Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm und seinen Erben der volle
auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag (760 III).
1) Treitel, Arch. f. BRK. 14 S. 1.
1) Sepp, Leibrentenvertrag (05).
2) RG. 63 S. 323.