Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

396 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
Rechenschaft abzulegen hat, muß die ihm hiernach obliegende Auskunftspflicht 
durch Vorlegung einer förmlichen Rechnung erfüllen, die alle Einnahmen und 
Ausgaben geordnet, also übersichtlich, zusammenstellt; soweit Belege erteilt zu 
werden pflegen, muß er auch Belege vorlegen, während für kleine, alltägliche 
Ausgaben Belege nicht nötig sind (259 1). Kann der Berechtigte Tatsachen 
nachweisen, die die Annahme begründen, daß die in der Rechnung enthaltenen 
Angaben über die Einnahmen nicht mit gehöriger Sorgfalt gemacht worden 
sind, so ist der Verpflichtete zur Leistung eines Offenbarungseides in gleicher 
Art verpflichtet wie in dem zu 1 genannten Fall; auf die Ausgabenseite der 
Rechnung bezieht sich diese Pflicht nicht (259 II, 1II)41 
m) Leistung von Leibrenten. 1 
897. 
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Leibrenten — d. h. zu wieder- 
kehrenden Leistungen auf die Lebenszeit einer Person — kann durch Vertrag, 
Vermächtnis oder Gesetz begründet werden. 
I. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leibrente versprochen 
wird, ist, soweit nicht — wie im Fall einer schenkungsweise versprochenen 
Rente — eine andre Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Ver- 
sprechens erforderlich (761). 
II. Die Leibrente gilt im Zweifel für die Lebenszeit des Gläubigers; doch 
kann sie auch auf die Lebenszeit des Schuldners oder einer dritten Person 
gestellt sein (759 1). Beruht die Leibrente auf einer Schenkung, so ist sie 
sogar auf die Lebenszeit sowohl des Gläubigers wie des Schuldners gestellt, 
d. h. sie erlischt mit dem Tode des Erstversterbenden (520).2 
III. Wird ein bestimmter Rentenbetrag versprochen, so gilt er im Zweifel 
als Jahresbetrag (759 1I). 
IV. Die Leibrente ist im voraus zu entrichten. Und zwar sind Geldrenten 
für je drei Monate im voraus zu zahlen; bei andern Renten bestimmt sich 
der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach der Be- 
schaffenheit und dem Zweck der Rente (760 I, II). 
V. Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die 
Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm und seinen Erben der volle 
auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag (760 III). 
1) Treitel, Arch. f. BRK. 14 S. 1. 
1) Sepp, Leibrentenvertrag (05). 
2) RG. 63 S. 323.
	        
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