8 98. Verträge zugunsten Dritter. 399
zwischen A. und seiner Ehefrau der Form einer Schenkung oder eines Vermächtnisses, sondern
kann formlos abgeschlossen werden.
3. a) Der Zeitpunkt, in dem der Rechtserwerb des Dritten von statten
geht, kann von den Vertragsparteien beliebig bestimmt werden: es ist also
die Vereinbarung zulässig, daß das Recht dem Dritten sofort mit dem Ver-
tragsschluß anfällt, ohne Rücksicht darauf, ob er von dem Vertragsschluß
Kenntnis hat oder ihm zustimmt; ebensogut kann aber der Anfall des Rechts
auch auf irgend einen spätern Zeitpunkt verlegt werden. In gleicher Art
hängt es vom Belieben der Vertragsparteien ab, ob sie sich die Befugnis vor-
behalten wollen, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung nachträglich
abzuändern oder aufzuheben oder ob sie dem Dritten das Recht unabänderlich
und unwiderruflich zuwenden wollen (328 II).
b) Wie der Rechtserwerb des Dritten sich im Einzelfall gestaltet, ist durch
freie Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Besonders vorgeschrieben ist,
a)daß, wenn die dem Dritten zugedachte Leistung erst nach dem Tode
des Versprechensempfängers erfolgen soll, der Rechtserwerb des Dritten im
Zweifel erst eintritt, wenn der Versprechensempfänger stirbt (331 I);
6) daß, wenn der Vertrag zu gunsten eines noch ungeborenen Dritten
geschlossen ist und der Versprechensempfänger die Geburt nicht mehr erlebt,
das Recht des Dritten von den Vertragsparteien oder deren Erben nur unter
der Voraussetzung aufgehoben oder abgeändert werden kann, daß die Befugnis
hierzu im Vertrage besonders vorbehalten ist (331 ID.
Beispiele. I. A. hat mit B. vereinbart, daß dieser von A.s Tode ab an dessen Tochter
C. 20 Jahre lang eine Rente von 1000 Mk. zu zahlen habe. Hier erlangt die C. nicht etwa
sofort ein bis zu ihres Vaters Tode ausschiebend befristetes Rentenrecht, sondern ist, solange
ihr Vater lebt, völlig rechtlos; gerät also B. in Vermögensverfall, so können Sicherungs-
maßregeln nur von A., nicht von der C. beantragt werden; auch kann A. durch Vertrag
mit B. das der C. zugedachte Rentenrecht beliebig ausschließen. II. Gleicher Fall; nur hat
A. die Rente nicht für die C., sondern für deren Kinder ausgemacht; er stirbt 1905 und
wird von der C. beerbt; die C. hat zwei Kinder, D. und E.; D. ist 1902, E. ist 1907
geboren. Hier erwirbt D. sein Rentenrecht 1905, E. 1907; A. kann auf die für beide
Enkel festgesetzten Renten beliebig Verzicht leisten; dagegen ist die C. als Erbin A.s nicht
dazu befugt; mit A.s Tode ist also für D. ein gegenwärtiges unwiderrufliches Rentenrecht,
für den noch ungeborenen E. wenigstens die unwiderrufliche Aussicht auf ein künftiges
Rentenrecht begründet.
4. a) Hat der Dritte nach Maßgabe der Regeln zu 3 das ihm zugedachte
Recht ohne sein Zutun erworben, so kann er es willkürlich ausschlagen; tut
er es, so gilt sein Rechtserwerb als nicht erfolgt (333). Die Ausschlagung ist
gegenüber dem Schuldner zu erklären. Einer Form bedarf sie nicht; ebenso-
wenig ist eine Frist für sie vorgeschrieben.
b) Die Ausschlagungsbefugnis erlischt, sobald der Dritte das Recht dem
Schuldner gegenüber angenommen hat.
5. Da der Rechtserwerb des Dritten sich auf den Vertrag stützt, sind
alle Einwendungen aus diesem Vertrage auch wider den Dritten zulässig (334),
namentlich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages; nur solche Einwendungen,