410 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
mäßig gebührenden Leistung den Rücktritt vom Vertrage erklärt oder im Fall einer bloßen
Teilunmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung seiner ganzen Forderung verlangt, finden
die Regeln, die für ein vertragsmäßiges Rücktrittsrecht gelten, analoge Anwendung (327 Satz 1,
280 II Satz 2); dasselbe ist anzunehmen, wenn bei gegenseitigen Verträgen der Gläubiger
der unmöglichen Leistung die ihm obliegende Gegenleistung verweigert und zugleich Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung fordert (s. oben S. 4047). Die Folge ist unter anderm, daß
der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist bestimmen darf, binnen deren dieser
sich über die Ausübung seiner Rechte erklären muß (355).
p) Verbotene Leistungen.
8 100.
J. Verboten ist eine Leistung in dem hier gemeinten Sinn nicht bloß
dann, wenn die Vornahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
sondern auch dann, wenn es gesetzlich verboten ist, die an und für sich erlaubte
Leistung zum Gegenstande eines Schuldversprechens zu machen. Außer den be—
reits im allgemeinen Teil dieses Werks (oben § 62a) genannten seien hier
noch folgende zwei Verbote erwähnt.
1. Verboten ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
ganzes künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon einem andern zu über-
tragen oder zugunsten eines andern mit einem Nießbrauch zu belasten (310).
Dagegen ist ein solcher Vertrag erlaubt, wenn er sich auf das gegenwärtige
Vermögen der Partei bezieht; er bedarf aber der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung (311).
2. Verboten ist ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten
oder über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlaß.
Doch gilt eine Ausnahme, wenn der Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben
über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen
wird; er bedarf aber der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (312).
II. Verbotene Leistungen werden im allgemeinen wie unmögliche behandelt.
Insbesondre ist Vertrag, der schon zur Zeit des Abschlusses gegen ein gesetz-
liches Verbot verstößt, nichtig, es sei denn, daß er für den Fall der Aufhebung
des betreffenden Verbots geschlossen wäre (134, 309). Eine Schadensersatzpflicht
greift Platz, wenn eine der Parteien schon beim Vertragsschluß das Verbot
gekannt hat oder hätte kennen müssen, die andre nicht (309).
III. Verfügungen über Forderungen.
8 101.
I. Verfügungen über Forderungsrechte kommen in der mannigfachsten
Art vor: der Gläubiger kündigt seine Forderung, er tritt sie an einen andern
ab oder verpfändet sie ihm, er leistet auf sie Verzicht, er verwendet sie zur
Aufrechnung auf eine Gegenforderung des Schuldners, er hebt sie dadurch