5 101. Verfügungen über Forderungen. 413
als dies einheitliche Geschäft, ohne daß der Wortlaut des Gesetzes uns dazu nötigte, in zwei
Rechtsakte zu zerlegen, einen kausalen (Schenkung) und einen abstrakten (Abtretung). II. D.
läßt sich von E. „käuflich"“ eine diesem gegen F. zustehende Forderung übertragen; nach-
träglich sicht E. den Verkauf der Forderung an, weil er sich über den von D. bewilligten
Kaufpreis in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Hier wird durch die Anfechtung zu-
gleich mit dem Verkauf auch die Abtretung der Forderung nichtig. III. G. tritt eine ihm
gegen H. zustehende Forderung dem J. mit der Klausel ab, daß J. die Forderung lediglich
für seine, des G., Rechnung einziehn solle. Hier kann G. diesen Einziehungsauftrag beliebig
widerrufen; tut er das, so fällt auch die Forderung von selbst an ihn zurück.“
VII. 1. Manche Verfügungen über Forderungsrechte können nur vertrags-
mäßig geschehn, wie die Abtretung und der Erlaß einer Forderung; andre
können auch durch einseitiges Rechtsgeschäft erfolgen wie die Aufrechnung und
die Kündigung.
2. Muß eine Verfügung vertragsmäßig vorgenommen werden, so ist der
Vertrag der Regel nach mit dem zu schließen, zu dessen Gunsten die Verfügung
erfolgt: vertragsmäßige Verfügungen zugunsten Dritter sind nur ausnahms-
weise statthaft (s. 414).
Beispiel. A. vereinbart mit B., daß er eine ihm gegen C. zustehende Forderung dem D.
abtrete. Hier geht die Forderung des A. gegen C. auf D. erst über, wenn D. dem zwischen
A. und B. abgeschlossenen Vertrage beitritt. Anders, wenn A. mit B. nicht die Abtretung
der Forderung an C. vereinbart, sondern sich nur persönlich zu dieser Abtretung verpflichtet
hätte (pactum de cedendo): hier ist es möglich, daß D. sofort ein Recht auf die Abtretung
erwirbt, auch wenn er dem Vertrage nicht beigetreten ist (s. oben S. 399).
IV. Erfüllung der Forderungen.
1. Leistung zwens Erfüllung.1
8 102.
I. Die Erfüllung einer Forderung (solutio) geschieht je nach deren Gegen-
stande in der allerverschiedensten Weise: bald besteht sie in der Zahlung von
Geld, bald in der Übereignung andrer Sachen, bald in der Überlassung von
Sachen zum Gebrauch, bald in der Leistung von Diensten, bald in bloßen
Unterlassungen.
II. Zum Tatbestande der Erfüllung gehört es regelmäßig, daß die Er-
füllung in der Absicht vorgenommen wird, eine Schuld zu tilgen (animus
solvendi); insoweit diese Voraussetzung zutrifft, ist die Erfüllung notwendig
ein Rechtsgeschäft. Es gibt aber auch Forderungen, die ohne eine solche Absicht
rechtsgültig erfüllt werden können, insbesondre Forderungen, die auf eine
Unterlassung gerichtet sind; bei ihnen entbehrt die Erfüllung des rechtsgeschäft-
2) RE. 53 S. 418. Siehe Schöninger, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 163. Abw. Hrt-
mann, Vorbem. 3 vor § 398.
1) Collatz, Jahrb. f. Dogm. 40 S. 127; Klein, Natur der causa solvendi (Diss. 03);
Kretschmar, Erfüllung 1 (00).