426 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
Klausel heißt Fixgeschäft? und ist namentlich bei Spekulationsgeschäften
gebräuchlich.
Beispiele. I. A. hat sich bei B. eine Droschke auf den 31. März Punkt 12 Uhr be-
stellt. II. C. hat von B. 30 Dresdner Bankaktien, lieferbar Ultimo März Punkt 12 Uhr,
gekauft. Hier liegt ein Fixgeschäft nur zu II vor. Die Zeitbestimmung lautet freilich bei
beiden Geschäften gleich genau. Sie ist aber nur bei dem zweiten Geschäft in voller Strenge
gemeint.
VI. Am Erfüllungstage darf die Leistung nur zu der Zeit gefordert und
angeboten werden, die der Verkehrssitte entspricht (s. 242).
1. Nichteiuhaltung der Erfüllungszeit.
a) Verzug.
a) Verzug des Schuldners (Erfüllungsverzug).1
8 105.
I. Ein Schuldner, der die ihm obliegende Leistung nicht bewirkt, kommt
in Erfüllungsverzug (mora debitoris), wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind.
1. Die Verpflichtung des Schuldners muß fällig, d. h. die Zeit, zu der
der Gläubiger die Erfüllung fordern kann, muß herangekommen sein.
2. a) Regelmäßig gerät der Schuldner mit der Fälligkeit seiner Ver-
pflichtung nicht sofort in Verzug. Vielmehr muß der Gläubiger den Schuldner
um die Erfüllung noch besonders mahnen (284 I). Die Mahnung ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wie die Kündigung. Sie muß
deutlich bekunden, daß der Gläubiger die sofortige Erfüllung verlangt; deshalb
gilt die bloße Zusendung einer Rechnung noch nicht als Mahnung, da sie
zunächst nur den Zweck verfolgt, dem Schuldner die Höhe seiner Verpflichtung
bekannt zu machen oder ihn an seine Verpflichtung zu erinnern; dagegen gilt
es selbstverständlich als Mahnung schärfster Art, wenn der Gläubiger den
Schuldner auf sofortige Erfüllung seiner Verpflichtung verklagt. Außerdem
ist erforderlich, daß die Mahnung erst nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung
und daß sie, wie die Kündigung, unbedingt erfolgt: eine vorzeitige oder be-
dingte Mahnung ist ungültig.
b) Ausnahmsweise ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn die Zeit,
zu der der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen muß, kalendermäßig fest
bestimmt ist oder zwar von einer Kündigung abhängt, aber, sobald die
Kündigung geschehn, aus dem Kalender berechnet werden kann (284 1)0.2
Beispiele. I. Keine Mahnung ist nötig, wenn ein rückständiger Kaufpreis zahlbar ist
„am 5. Mai 1909“, „Weihnacht 1908“, „im November d. J.“, „am nächsten Donnerstag“,
„14 Tage nach Kündigung“. II. Mahnung ist dagegen nötig, wenn der Kaufpreis zahlbar
2) Hochgürtel, Fixgeschäft (Diss. 07).
1) Päch, Leistungsverzug (02). 2) RG. 60 S. 84.