§ 106. Abnahmeverzug. Selbsthülfeverkauf. Hinterlegung. 435
?) Die Kosten des Selbsthülfeverkaufs fallen dem Gläubiger zur Last
(l. 386).
III. Der Annahmeverzug hört auf, wenn der Gläubiger den Schuldner nach-
träglich zur Leistung auffordert und, soweit er bei der Leistung mitzuwirken
oder eine Gegenleistung zu gewähren hat, auch seine eignen Obliegenheiten
erfüllt. Ebenso hört der Verzug auf, wenn die Forderung des Gläubigers
erlischt.
IV. Nicht selten kommt eine und dieselbe Person zugleich als Schuldner
und als Gläubiger in Verzug, namentlich bei gegenseitigen Verträgen. Dann
wird sie auch von den doppelten Verzugsfolgen getroffen.
b) Nichteinhaltung der Erfüllungszeit abgesehn vom
Verzuge.
8 107.
In manchen Fällen hat das Ausbleiben der rechtzeitigen Erfüllung von
seiten des Schuldners besondre Rechtswirkungen auch dann, wenn weder
ein Erfüllungsverzug des Schuldners noch ein Annahmeverzug des Gläubigers
vorliegt, also insbesondre dann, wenn der Schuldner durch Umstände, die er
nicht zu vertreten brauchte, an der rechtzeitigen Erfüllung behindert war. Es
handelt sich hier demnach um Rechtswirkungen, die nicht an einen „Ver-
zug" des Schuldners oder Gläubigers, sondern an die Nichteinhaltung der Er-
füllungszeit als solche geknüpft sind.
I. Erster Fall: der Gläubiger hat seine Forderung gegen den Schuldner
eingeklagt oder in andrer Art rechtshängig gemacht. Hier treten mit dem
Beginn der Rechtshängigkeit folgende Rechtswirkungen ein, mag der
Schuldner durch die Rechtshängigkeit in Erfüllungsverzug geraten sein oder nicht.
1. Geht die Forderung auf eine fällige Geldzahlung, so muß der Schuldner
fortab in derselben Art „Prozeßzinsen“ zahlen, wie er, wenn er in Verzug
wäre, „Verzugszinsen“ zahlen müßte (291; s. oben S. 428).
2. Geht die Forderung auf die Herausgabe eines bestimmten Gegen-
standes, so muß der Schuldner fortab nicht bloß den Gegenstand selbst, sondern
auch die Nutzungen, die er von dem Gegenstande seit Beginn der Rechts-
hängigkeit gezogen hat oder nach den Regeln guter Wirtschaft hätte ziehn
können, herausgeben oder ihren Wert vergüten (292 II, 987). Wenn der
Gegenstand nach Beginn der Rechtshängigkeit infolge seines Verschuldens ver-
schlechtert wird, untergeht oder aus einem andern Grunde nicht herausgegeben
werden kann, ist der Schuldner schadensersatzpflichtig (292 1, 989). Hat der
Schuldner nach Beginn der Rechtshängigkeit auf den Gegenstand Verwendungen
gemacht, so kann er vom Gläubiger Erstattung nur wie ein auftragloser Ge-
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