446 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
wenn B. nichts andres bestimmt hat, beide Forderungen gleichmäßig getilgt, und zwar eine
jede zunächst in Höhe der bis dahin mit 1% aufgelaufenen Zinsen: jede Forderung be-
trägt also fortab 510 Mk. nebst 4 % Zinsen.
Sehr oft kommt es vor, daß ein Gläubiger A., der von seinem Schuldner B. den
fälligen Betrag x zu fordern hat und weiß, daß B. eine zweifelhafte Gegenforderung, die auf
den Betrag von y geht, gegen ihn geltend machen wird, der Einfachheit wegen zunächst nur
den unstreitigen Betrag 1—y gegen B. einklagt und daß B. alsdann in dem Prozeß erklärt,
seine Gegenforderung gerade auf den jetzt eingeklagten Teil der klägerischen Forderung auf-
zurechnen, während A. ihn mit der Aufrechnung umgekehrt auf den nicht eingeklagten Teil
der Forderung verweist. Hier ist B. im Recht; denn der eingeklagte Teil der Forderung ist
für den Gläubiger ebenso sicher, aber für den Schuldner lästiger als der nicht eingeklagte;
B. ist also wohl befugt, seine Gegenforderung gerade gegen den eingeklagten Teil aufzu-
rechnen.! Wollte A. dies vermeiden, so hätte er der Aufrechnung B.s zuvorkommen und
seinerseits die Aufrechnung mit dem nicht eingeklagten Teil bereits vor der Klagerhebung
erklären müssen.
IV. 1. Die Tatsache, daß sich zwei aufrechenbare Forderungen gegenüber-
stehn, ist, solange keiner der Gläubiger die Aufrechnung erklärt, grundsätzlich
für alle andern bei dem Bestande einer der Forderungen interessierten Per-
sonen unerheblich. Diese Personen können also erstlich das nicht tun, was
die Gläubiger selber nicht wollen, nämlich die Aufrechnung als solche mit ihren
zu II, 2 genannten Wirkungen erklären. Ebensowenig können sie sich auf den
Schwebezustand, der dadurch entsteht, daß die Gläubiger von ihrem Aufrechnungs-
recht zurzeit noch keinen Gebrauch machen, in andrer Art berufen. Dies gilt
namentlich für die Mitschuldner (422 II): hat einer von ihnen eine aufrechen-
bare Gegenforderung wider den gemeinsamen Gläubiger, so geht dies die
andern Mitschuldner schlechterdings nichts an; sie können nicht verlangen, daß
der Gläubiger gerade durch Aufrechnung seiner Forderung gegen die Gegen-
forderung des Mitschuldners oder umgekehrt befriedigt werde. Nur bei der
Bürgschaft greift eine beschränkte Ausnahme Platz (770 10).
2. Auch hier tritt aber alsbald ein Wechsel ein, sobald die Aufrechnung
von einem der Gläubiger gültig erklärt ist: nunmehr können sich auch dritte
Personen darauf berufen; und dies Recht kann ihnen selbst dadurch nicht ge-
nommen werden, daß die Gläubiger die Aufrechnung vertragsmäßig rückgängig
machen.
V. Besondre Regeln gelten für die Aufrechnung im Konkurse. Siehe Konk Ordn. 53 ff.
VI. Der Aufrechnung verwandt ist die Skontration. Von ihr ist im Handelsrecht
zu sprechen.
4. Nüchtritt.
8 112.
Eine Forderung erlischt, wenn sie auf einem Vertrage beruht und eine der
Vertragsparteien von dem Vertrage rechtmäßig zurücktritt.
14) R. 66 S. 267.