Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

450 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
vollziehung oder durch den Konkursverwalter verfügt wird (353 II). Beispiel: wenn eine 
Maschine, die A. von B. unter Vorbehalt des Rücktritts käuflich erworben hat, von seinem 
Gläubiger C. gepfändet, auf die Pfandkammer geschafft und dort durch den Gerichtsvollzieher 
schuldhaft beschädigt wird, geht das Rücktrittsrecht A.s verloren. 
d) Das Rübcktrittsrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. 
Der Verzicht muß aber vertragsmäßig geschehn, d. h. gegenüber der Gegen- 
partei erklärt und von ihr angenommen werden. Selbstverständlich kann der 
Verzicht auch stillschweigend erfolgen. 
Beispiel. Wenn G. in dem vierten Fall zu a noch vor Ablauf der bestimmten 
14 Tage beim Grundbuchamt einen Termin zur Auflassung des Hauses erbittet und das 
Haus dem H. in diesem Termin auch wirklich vorbehaltlos aufläßt, wird er seines Rück- 
trittsrechts verlustig gehn. Denn hierin ist nach Lage des Falls ein stillschweigender ver- 
tragsmäßiger Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu finden. 
e) Der Rücktritt geschieht durch eine Erklärung des Berechtigten. Die 
Erklärung ist einseitig, aber empfangsbedürftig (349). Einer Form bedarf 
sie nicht. 
1) Das Rücktrittsrecht ist unteilbar. Deshalb muß, wenn bei einem Ver- 
trage auf der einen oder der andern Seite mehrere Personen beteiligt sind, 
das Recht von allen und gegen alle ausgeübt werden; erlischt das Recht für 
einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen (356). 
8) Der Rücktritt bewirkt, daß die beiderseitigen Forderungen und Ver- 
pflichtungen aus dem Vertrage erlöschen 1: ihre Erfüllung kann von nun ab 
nicht mehr gefordert werden, weder von der Partei, die den Rücktritt erklärt 
hat, noch von der Gegenpartei. Sind die Forderungen bereits ganz oder teil- 
weise erfüllt, so sind beide Parteien verpflichtet, gegenseitig herauszugeben, was 
sie voneinander empfangen haben (346 Satz 1). Einzelheiten: 
a) Was auf Grund des Vertrages eine Partei der andern geleistet hat, 
verbleibt auch nach erklärtem Rücktritt zunächst im Vermögen des Empfängers: 
der Rücktritt bedeutet nicht, daß das auf den Vertrag Geleistete sofort kraft 
Gesetzes an den Leistenden zurückfällt, sondern nur, daß der Empfänger für 
seine Person verpflichtet ist, das Geleistete an den Leistenden zurückzugeben. 
Beispiel. Wenn in dem dritten zu a genannten Fall E. den Rücktritt von dem Tausch- 
vertrage erklärt, sind E. und F. verpflichtet, die Güter y und zx einander zurückaufzulassen. 
Bis dies geschieht, verbleibt es dabei, daß y7 dem E. und X dem F. gehört. 
8) Hat eine Partei auf Grund des Vertrages Dienstleistungen empfangen, 
so ist eine „Herausgabe" dieser Dienste in Natur selbstverständlich ausge- 
schlossen; es tritt deshalb an die Stelle der Herausgabe der Dienste eine Er- 
stattung ihres Werts in Geld; als Wert der Dienste ist, falls in dem Ver- 
trage eine Gegenleistung in Geld ausbedungen war, ebendiese vertragsmäßig 
bestimmte Gegenleistung anzusehn, so daß der Vertrag insoweit des Rücktritts 
ungeachtet aufrecht erhalten wird; ist eine solche Gegenleistung nicht ausbe- 
dungen, so ist der Wert der Dienste durch Schätzung zu ermitteln. Eine 
1) Ortmann, Blätter für Rechtsanwendung 69 S. 65.
	        
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