§ 112. Vertragsmäßiges Rücktrittsrecht. 451
analoge Regel gilt, wenn einer Partei auf Grund des Vertrages eine Sache
zur Benutzung überlassen war (346 Satz 2).
Beispiel. Wenn A. den B. zu sofortigem Dienstantritt auf ein Jahr gegen einen
Tagelohn von 4 Mk. als Gärtner angestellt hat und nach einer Woche kraft eines vertrags-
mäßig ausbedungenen Rücktrittsrechts vom Vertrage zurücktritt, so muß er ihm für die ab-
gelaufene Woche als Vergütung 24 Mk. bezahlen; der Rücktritt wirkt also im Ergebnis
wie eine Kündigung.
) Da der Rücktritt, anders als eine bloße Kündigung, alle Wirkungen
des Vertrages nach rückwärts hin beseitigen soll, müssen beide Parteien auch
die Nutzungen herausgeben oder vergüten, die sie von dem auf Grund des
Vertrages Empfangenen seit der Zeit des Empfanges tatsächlich gezogen haben
oder nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft hätten ziehn müssen;
haben sie Geld empfangen, so müssen sie es vom Tage des Empfanges mit 4%
verzinsen (347 Satz 2, 3, 987).
) Hat eine der Parteien das, was sie aus dem Vertrage empfangen, seit
dem Empfang schuldhaft verschlechtert oder zerstört oder sich die Rückgabe in
andrer Art schuldhaft unmöglich gemacht, so ist sie, falls nicht etwa infolge
dieses ihres Verhaltens nach der oben zu c entwickelten Regel der Rücktritt
ganz ausgeschlossen ist, der Gegenpartei schadensersatzpflichtig (347 Satz 1, 989).
Beispiele. I. A. hat dem B. ein Haus unter Vorbehalt des Rücktritts verkauft, über-
geben und aufgelassen; als er später von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und die
Rückgabe des Hauses fordert, siellt sich heraus, daß B. das Haus inzwischen ohne dringenden
Grund an C. veräußert hat und C. sich weigert, es dem B. oder dem A. zurückzugeben.
Hier hat B. sich die Herausgabe des Hauses an A. schuldhaft unmöglich gemacht? und ist
deshalb, ohne daß es darauf ankommt, ob die Veräußerung des Hauses an C. vor oder nach
der Rücktrittserklärung geschehn ist, schadensersatzpflichtig. II. Derselbe Fall; nur steht das
Rücktrittsrecht nicht dem Verkäufer A., sondern dem Käufer B. zu. 1. B. erklärt den Rück-
tritt vom Vertrage erst, nachdem er das Haus bereits an C. weiter veräußert hatte. Hier
ist seine Rücktrittserklärung nach der Regel oben zu c 8 ungültig. 2. B. hatte, als er das
Haus an C. weiter veräußerte, den Rücktritt vom Vertrage bereits erklärt. Hier bleibt seine
Rücktrittserklärung gültig; doch ist er dem A. gerade wie im Fall I schadensersatzpflichtig.
Siehe aber noch unten zu ha. III. Derselbe Fall wie zu II; nur hat B. das Haus nicht
freihändig an C. veräußert, sondern es ist ohne sein Verschulden von seinen Gläubigern
zwangsweise versteigert. Hier kann man nicht sagen, daß die Unmöglichkeit der Herausgabe
des Hauses von B. „verschuldet“ sei.3 Sonach ist sein Rücktritt gültig, und er braucht an
A. auch nicht einmal Schadensersatz zu leisten, sondern hat ihm lediglich seine etwaige Be-
reicherung herauszugeben. IV. Dieselben Fälle wie zu I—III; nur ist der Ersteher des
Hauses C. bereit, das Haus dem B. gegen eine angemessene Vergütung zurückzugewähren.
Hier liegt eine Unmöglichkeit der Herausgabe des Hauses überhaupt nicht vor,“ sondern B.
muß auf das Gebot C.s eingehn und das Haus für A. von C. zurückerwerben.
# ) Verwendungen, die eine Partei auf den Gegenstand, den sie der Gegen-
partei herausgeben muß, gemacht hat, sind ihr nur zu erstatten, wenn sie not-
wendig waren, und nur nach den für die Ansprüche eines auftraglosen Ge-
schäftsführers geltenden Regeln (347 Satz 2, 994 U).
2) RG. 56 S. 261.
3) Siehe RG. 54 S. 225, 56 S. 260, 269.
4) R. 54 S. 224.