836 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben.
5) Ausgleichung bei testamentarischer und vertragsmäßiger Erbfolge.
§ 419.
I. Die Ausgleichungspflicht, die, wie wir eben sahn, den Nachkommen
des Erblassers im Fall der gesetzlichen Erbfolge obliegt, gilt analog auch dann,
wenn die Nachkommen von dem Erblasser durch Testament oder Erbver-
trag als Erben berufen werden. Doch gilt dabei eine doppelte Beschränkung (2059).
1. Erstlich sind die Nachkommen nur ausgleichpflichtig, wenn das Testa-
ment oder der Erbvertrag ihre Erbteile derart bestimmt, daß sie zueinander
in dem gleichen Verhältnis stehn wie ihre gesetzlichen Erbteile.
Beispiel. A. beruft als Erben seine Witwe sowie die drei Söhne seiner verstorbenen
Tochter und die beiden Töchter seines verstorbenen Sohns zu je ½. Hier sind innerhalb
jeder der beiden Geschwistergruppen die Geschwister ausgleichpflichtig, während eine Aus-
gleichungspflicht von einer Gruppe zur andern nicht stattfindet.
2. Zweitens sind die Nachkommen nur „im Zweifel“ ausgleichpflichtig:
ihre Ausgleichungspflicht fällt also fort, wenn sie den mutmaßlichen Absichten
des Erblassers zur Zeit der Errichtung von Testament oder Erbvertrag nicht
entspricht.
Beispiel. A. beruft als Erbinnen seine beiden Töchter zu gleichen Teilen; er hat beiden
glänzende Ausstattungen gegeben, die nur zufällig im Wert um ein paar Hundert Mark
voneinander verschieden sind. Hier findet wegen der kleinen Wertdifferenz ein Ausgleich-
zwang unter den Schwestern nicht statt, da er zweifellos der Absicht des Erblassers nicht
entspricht.
II. Hat der Erblasser für einen Nachkommen einen Ersatzerben berufen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser mit Bezug auf die Ausgleichungs-
pflicht wie ein Stellvertreter des Nachkommen behandelt wird (2051 II). Das
will besagen, daß er die Zuwendungen ausgleichen muß, die der Nachkomme
empfangen hat, während er wegen der Zuwendungen, die ihm selber zuteil
geworden sind, einer Ausgleichungspflicht nicht unterliegt.
III. Vorerbe und Nacherbe. 1
I. Allgemeines.
8 420.
I. Sind als Erben nacheinander ein Vor= und ein Nacherbe berufen,
so wird jeder von beiden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers: bis zum Ein-
1) Hachenburg, Studien z. Erbrecht (96); Salinger Arch. f. BR. 19 S. 138; Mielke,
Untversalfideikommiß und Nacherbschaft (01); Thiesing, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 229; Guse,
Universalfideikommissar u. Nacherbe (05).