462 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
hatte, sowohl von Gläubigern A.s wie von Gläubigern C.s mit Beschlag belegt. Hier ist
nur die Beschlagnahme zugunsten der Gläubiger A.3 gültig. Denn gegenüber den Gläu-
bigern des Gläubigers kommt es nicht auf die Abtretungsanzeige, sondern nur auf die Ab-
tretung selbst an. III. Derselbe Fall wie zu I, 2; nur hat B. nicht an C. gezahlt; wohl
aber hat C. die ihm angeblich abgetretene Forderung A.3 dazu benutzt, sie auf eine fällige
Gegenforderung, die dem B. wider ihn zustand, aufzurechnen. Hier kann B. diese Aufrech-
nung nach seinem Belieben als gültig oder als ungültig behandeln; denn die Abtretungs-
anzeige ist ja nur zu seinen Gunsten wirksam. Eine Frist, binnen deren er sich über die
Anerkennung der Aufrechnung entscheiden müßte, besteht nicht. IV. Derselbe Fall wie zu
I, 2; nur hat A. seine Abtretungsanzeige, noch ehe B. an C. zahlte, unter Mitteilung des
Sachverhalts widerrufen; B. hat, als er die Zahlung an C. bewirkte, ihn von dem Wider-
ruf A.# in Kenntnis gesetzt, aber sich mit einer ausweichenden Antwort C.##zufrieden ge-
geben. Hier ist B. sicher nicht für gutgläubig anzusehn. Trotzdem wird er durch die Zah-
lung an C. auch hier befreit. Denn es kommt auf seinen guten oder schlechten Glauben
gar nicht an.
VI. Im übrigen kommen auf die Abtretung von Forderungen die für
Verfügungen über Forderungen geltenden allgemeinen Regeln (oben § 101)
zur Anwendung. Aus diesen Regeln ergibt sich unter anderm, daß, wenn eine
Forderung durch eine Kette aufeinanderfolgender Ubertragungen mehrfach den
Gläubiger wechselt, der letzte Gläubiger zu seiner Legitimation nicht bloß die
Gültigkeit der letzten, sondern ebenso auch die Gültigkeit einer jeden voraus-
gehenden Abtretung nachweisen muß. Denn war eine der früheren Ab-
tretungen ungültig, so fehlte dem, der durch diese Abtretung Gläubiger der
Forderung geworden sein soll, die Verfügungsmacht über die Forderung, und
er konnte demnach, so wenig er selbst Gläubiger geworden war, so wenig die
ihm folgenden Zessionare zu Gläubigern machen. Diese Vorschrift ist für die
Erwerber einer Forderung offenbar sehr ungünstig. Sie ist aber auch für
den Schuldner äußerst lästig, weil sie ihn dazu nötigt, bei einer mehrfach
hintereinander abgetretenen Forderung die Gültigkeit sämtlicher Abtretungen zu
prüfen; und jeder Irrtum bei dieser Prüfung geht auf seine Gefahr. Doch
wird die Prüfungspflicht des Schuldners durch die Regel zu V wesentlich
vereinfacht.
Beispiel. Die fällige Forderung A.3 gegen B. soll durch eine Kette schriftlicher Ab-
tretungen nacheinander auf C., auf D., auf E. und auf F. übergegangen sein; in Wahrheit
ist aber die Abtretung von C. an D. ungültig, weil C. durch Drohungen zu ihr gezwungen
ist und sie rechtmäßig gegenüber D. angefochten hat. Hier ist auch die Abtretung von D.
an E. und von E. an F. ungültig und zwar sogar dann, wenn sie geschehn ist, ehe C. seine
Abtretung angesochten hat, und wenn E. und F. weder vorher von der Anfechtbarkeit noch
nachträglich von der Anfechtung der Abtretung Kenntnis erlangt haben oder erlangen
konnten. Gläubiger der Forderung ist also nach wie vor C. Würde der Schuldner B. in
gutem Glauben an F. Zahlung leisten, so würde er nicht befreit werden, sondern müßte an
C. noch einmal zahlen! Gegen diese Gefahr des Zwanges zur Doppelzahlung gibt es einen
sichern Schutz nicht. Insbesondre würde es dem B. nichts helfen, wenn er sich von F. die
von den vier Vorgläubigern ausgestellten Abtretungsurkunden vorlegen ließe: denn die Ab-
tretungsurkunde des C. ist ja, sobald ihre Ausstellung wegen Bedrohung angefochten wird,
nichtig, hat also nach den zu V, 1 entwickelten Regeln keinerlei Rechtswirkung.
VII. Für das innere Rechtsverhältnis zwischen dem alten und dem neuen
Gläubiger stellt das Gesetz nur drei allgemeine Regeln auf: 1. der alte