115. Übergang von Forderungen auf einen neuen Gläubiger kraft Gesetzes. 463
Gläubiger muß dem neuen über die Forderung sachgemäße Auskunft geben;
2. er muß ihm die Beweisurkunden, die er über die Forderung in Händen
hat, ausliefern; 3. er muß ihm auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Ur-
kunde über die Abtretung ausstellen (402, 403). Im übrigen kommt alles
darauf an, aus welchem Rechtsgrunde die Abtretung erfolgt ist; denn es liegt
auf der Hand, daß die Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen
Gläubiger durchaus verschieden sind, wenn jener diesem die Forderung ge-
schenkt oder wenn er sie ihm verkauft hat.
Beispiel. A. hat eine angebliche Forderung seines Erblassers B. gegen C. dem D. ab-
getreten; nachträglich stellt sich heraus, daß B. die Forderung dem C. erlassen hatte. Hier
muß A. dem D. für den Bestand der Forderung aufkommen, d. h. ihm vollen Schadens-
ersatz leisten, wenn er ihm die Forderung verkauft, er ist haftfrei, wenn er ihm die Forderung
geschenkt hatte (437, 521ff).
VIII. Besondre Regeln gelten für die Übertragung von Forderungen aus
Wertpapieren sowie für hypothekarisch gesicherte Forderungen. Davon ist später
in der Lehre von den Wertpapieren und im Sachenrecht zu sprechen.
2. icht rechtsgeschäftliche Abertragung.
115.
I. In zahlreichen Fällen geht eine Forderung von dem bisherigen auf
einen neuen Gläubiger über, auch ohne daß jener sie diesem rechtsgeschäftlich
abtritt. Von den hierher gehörigen Fällen seien einstweilen folgende drei erwähnt.
1. Eine Forderung geht mit dem Tode des bisherigen Gläubigers kraft
Gesetzes auf seinen Erben über, es sei denn, daß sie ausnahmsweise unver-
erblich ist.
2. Eine Forderung geht, wenn der bisherige Gläubiger statt von dem
Schuldner von einem Dritten auf Grund eines dem Dritten zustehenden eignen
Rechts durch Erfüllung, Leistung an Erfüllungsstatt, Hinterlegung oder Auf-
rechnung befriedigt wird, kraft Gesetzes auf den Dritten über (s. 268 II, III
und oben S. 410).
3. Eine Forderung geht von dem bisherigen auf einen neuen Gläubiger
über, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ersteren vom Voll-
streckungsgericht dem letzteren überwiesen wird (ZPO. 835 1I).
II. In allen Fällen, in denen eine Forderung ohne rechtsgeschäftliche Ab-
tretung kraft Gesetzes den Gläubiger wechselt, kommen die Regeln von der
rechtsgeschäftlichen Abtretung der Forderungen entsprechend zur Anwendung (412).
Demnach kann der Schuldner an den alten Gläubiger so lange mit befreiender
Kraft erfüllen, bis er von der Übertragung der Forderung sichere Kenntnis ge-
winnt; und der neue Gläubiger darf den Schuldner erst dann auf Erfüllung
belangen, wenn er ihn von der Abtretung formell in Kenntnis gesetzt hat.
Ausnahmen: