Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

464 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
1. Unanwendbar ist die Regel, daß der Einwand, die übertragene Forderung 
beruhe auf einem bloßen Scheingeschäft, dem neuen Gläubiger vom Schuldner 
nur beschränkt entgegengestellt werden kann (s. 412, 405). 
2. In den zu 1 2 genannten und einigen verwandten Fällen darf der 
neue Gläubiger den Übergang der Forderung auf sich nicht zum Nachteil des 
alten Gläubigers geltend machen. 
Er darf also, wenn er den alten Gläubiger bloß wegen eines Teils der Forderung 
befriedigt und also auch nur einen Teil der Forderung erworben hat, wegen dieser Teil- 
sorderung gegen den Schuldner nur dann vorgehn, wenn der Schuldner zur Erfüllung der 
ganzen Forderung imstande ist; denn andernfalls würde er mit seiner Teilforderung der 
Restforderung des alten Gläubigers zu dessen Schaden Konkurrenz machen. 
VII. Ubergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner." 
1. Ubertragung durch Rechtsgeschäft. 
§ 116. 
So gut wie die Forderungen auf einen neuen Gläubiger können auch die 
Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner durch Rechtsgeschäft übertragen 
werden, ohne daß sie dabei ihr Wesen ändern. Diese Übertragung kann in 
zweifacher Art vor sich gehn: die erste Art wird „privative Schuldübernahme" 
oder „Schuldübernahme“ schlechthin genannt, während der zweiten Art der 
Name „kumulative Schuldübernahme“ beigelegt ist. 
I. 1. Die privative Schuldübernahme bedeutet, daß der alte 
Schuldner vollständig aus seiner Verpflichtung gegen den Gläubiger entlassen 
wird und daß an seiner Stelle der neue Schuldner in die Verpflichtung eintritt. 
2. aà) Die Schuldübernahme kann durch einen Vertrag zwischen dem neuen 
Schuldner und dem Gläubiger bewerkstelligt werden (414); da der alte Schuldner 
durch den Vertrag lediglich begünstigt wird, braucht er ihm nicht beizutreten, 
sondern wird durch den Vertragsschluß zwischen dem neuen Schuldner und 
dem Gläubiger sofort befreit, ohne daß er es weiß oder will. 
b) Die Schuldübernahme kann aber auch durch einen Vertrag zwischen dem 
alten und dem neuen Schuldner bewerkstelligt werden. Dann ist natürlich 
keine Rede davon, daß man die Schuldübernahme etwa als eine Begünstigung 
des Gläubigers auffassen könnte: freilich soll der Gläubiger dadurch einen 
neuen Schuldner gewinnen; aber er soll zugleich den alten Schuldner verlieren, 
der vielleicht weit besser ist als der neue. Demgemäß wird der Schuldüber- 
nahmevertrag dem Gläubiger gegenüber erst wirksam, wenn dieser ihm im 
voraus zustimmt: oder ihn nachträglich genehmigt; und der Gläubiger darf 
seine Genehmigung den Parteien nicht aufdrängen, sondern muß abwarten, 
1) v. Blume, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 390, 40 S. 109; Regelsberger, ebenda 39 S. 463 
Hellwig, Vertr. auf Leistung an Dritte (99) S. 159; Horn, Schuldübernahme (02). 
2) R. 60 S. 416.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.