§ 116. Schuldübernahme. Schuldbefreiungsvertrag. 467
das Gesetz nimmt sogar an, daß bei einem zwischen dem alten und dem neuen
Schuldner abgeschlossenen Schuldübernahmevertrage ein ergänzender Schuld-
befreiungsvertrag sich von selber verstehe, wenn die Parteien nicht das Gegen-
teil ausgemacht haben (415 III). Dieser stillschweigende Schuldbefreiungsvertrag
ist aber nur wirksam, solange die Genehmigung der Schuldübernahme durch
den Gläubiger noch aussteht oder wenn die Genehmigung verweigert wird, d. h.
in den Fällen, in denen die Wirksamkeit der Schuldübernahme noch in der
Schwebe oder bereits ausgeschlossen ist. Das will besagen: wenn der Schuldner
von seiner Verpflichtung gegen den Gläubiger auch nicht sofort frei wird, wie
er es durch den Schuldübernahmevertrag bezweckt, soll der Dritte doch gemäß
dem Schuldbefreiungsvertrage wenigstens dafür sorgen, daß der Schuldner
unter seiner Verpflichtung nicht zu leiden habe; sobald aber der Gläubiger
seine Genehmigung zur Schuldübernahme erteilt hat, ist von dem Schuld-
befreiungsvertrage keine Rede mehr, weil die Schuldbefreiung des alten
Schuldners ja jetzt eine vollzogene Tatsache ist.
8. Für einen besonders wichtigen Fall der Schuldübernahme, nämlich für
die Übernahme hypothekarisch gesicherter Schulden seitens des Erwerbers des
Pfandgrundstücks, gelten besondre Regeln (416). Von ihnen wird erst im
Hypothekenrecht die Rede sein.
II. Die kumulative Schuldübernahme besteht darin, daß der neue
Schuldner in die Verpflichtungen des alten Schuldners eintritt, der alte
Schuldner aber aus seinen Verpflichtungen nicht entlassen wird, sondern neben
dem neuen Schuldner haftbar bleibt.“
1. Die kumulative Schuldübernahme kann, wie die privative, durch einen
Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger oder durch einen
Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner bewerkstelligt werden.
Nur besteht ein wichtiger Unterschied: in letzterem Fall ist die Genehmigung
des Vertrages durch den Gläubiger entbehrlich; denn da der alte Schuldner
haftbar bleibt, ist diese Art der Schuldübertragung eine reine Begünstigung
des Gläubigers; es sind also die Regeln von den Verträgen zugunsten Dritter
anwendbar.“
2. Die Rechtsstellung des neuen Schuldners dem Gläubiger gegenüber
ist die gleiche wie bei der privativen Schuldübernahme, unterliegt also den
oben zu 1, 3, 4, 5 entwickelten Regeln. Insbesondre bedarf der Vertrag
keiner Form. “
3. Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken, durch die die Schuld ge-
sichert war, werden durch die kumulative Schuldübernahme nicht berührt.
4. Daß ein Schuldbefreiungsvertrag mit der kumulativen Schuldübernahme
verbunden ist, wird vom Gesetz nicht als selbstverständlich angesehn, sondern
ist im Einzelfall besonders festzustellen.
4) Salinger, Arch. f. BR. 28 S. 81; RG. 59 S. 233.
5) R. 65 S. 167. 6) Siehe R. 59 S. 233.