Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 116. Schuldübernahme. Schuldbefreiungsvertrag. 467 
das Gesetz nimmt sogar an, daß bei einem zwischen dem alten und dem neuen 
Schuldner abgeschlossenen Schuldübernahmevertrage ein ergänzender Schuld- 
befreiungsvertrag sich von selber verstehe, wenn die Parteien nicht das Gegen- 
teil ausgemacht haben (415 III). Dieser stillschweigende Schuldbefreiungsvertrag 
ist aber nur wirksam, solange die Genehmigung der Schuldübernahme durch 
den Gläubiger noch aussteht oder wenn die Genehmigung verweigert wird, d. h. 
in den Fällen, in denen die Wirksamkeit der Schuldübernahme noch in der 
Schwebe oder bereits ausgeschlossen ist. Das will besagen: wenn der Schuldner 
von seiner Verpflichtung gegen den Gläubiger auch nicht sofort frei wird, wie 
er es durch den Schuldübernahmevertrag bezweckt, soll der Dritte doch gemäß 
dem Schuldbefreiungsvertrage wenigstens dafür sorgen, daß der Schuldner 
unter seiner Verpflichtung nicht zu leiden habe; sobald aber der Gläubiger 
seine Genehmigung zur Schuldübernahme erteilt hat, ist von dem Schuld- 
befreiungsvertrage keine Rede mehr, weil die Schuldbefreiung des alten 
Schuldners ja jetzt eine vollzogene Tatsache ist. 
8. Für einen besonders wichtigen Fall der Schuldübernahme, nämlich für 
die Übernahme hypothekarisch gesicherter Schulden seitens des Erwerbers des 
Pfandgrundstücks, gelten besondre Regeln (416). Von ihnen wird erst im 
Hypothekenrecht die Rede sein. 
II. Die kumulative Schuldübernahme besteht darin, daß der neue 
Schuldner in die Verpflichtungen des alten Schuldners eintritt, der alte 
Schuldner aber aus seinen Verpflichtungen nicht entlassen wird, sondern neben 
dem neuen Schuldner haftbar bleibt.“ 
1. Die kumulative Schuldübernahme kann, wie die privative, durch einen 
Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger oder durch einen 
Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner bewerkstelligt werden. 
Nur besteht ein wichtiger Unterschied: in letzterem Fall ist die Genehmigung 
des Vertrages durch den Gläubiger entbehrlich; denn da der alte Schuldner 
haftbar bleibt, ist diese Art der Schuldübertragung eine reine Begünstigung 
des Gläubigers; es sind also die Regeln von den Verträgen zugunsten Dritter 
anwendbar.“ 
2. Die Rechtsstellung des neuen Schuldners dem Gläubiger gegenüber 
ist die gleiche wie bei der privativen Schuldübernahme, unterliegt also den 
oben zu 1, 3, 4, 5 entwickelten Regeln. Insbesondre bedarf der Vertrag 
keiner Form. “ 
3. Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken, durch die die Schuld ge- 
sichert war, werden durch die kumulative Schuldübernahme nicht berührt. 
4. Daß ein Schuldbefreiungsvertrag mit der kumulativen Schuldübernahme 
verbunden ist, wird vom Gesetz nicht als selbstverständlich angesehn, sondern 
ist im Einzelfall besonders festzustellen. 
4) Salinger, Arch. f. BR. 28 S. 81; RG. 59 S. 233. 
5) R. 65 S. 167. 6) Siehe R. 59 S. 233.
	        
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