468 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
2. Nicht rechtsgeschäftliche Abertragung.
§ 117.
I. Der Hauptfall ist der Ubergang der Schulden kraft Erbrechts.
II. Ein zweiter Fall liegt vor, wenn jemand das Vermögen eines andern
durch Vertrag erwirbt.
1. Hier kann der Erwerber die Schulden des Vorbesitzers vertragsmäßig
mitübernehmen, so daß er nicht bloß in das Aktiv-, sondern auch in das
Passivvermögen des Vorbesitzers eintritt. Dann kommen die Regeln des vorigen
Paragraphen zur Anwendung.
2. Der Erwerber soll aber in die Schulden des Vorbesitzers auch dann
eintreten, wenn er es vertragsmäßig nicht vereinbart, ja sogar dann, wenn er
es vertragsmäßig ausgeschlossen hat (419 I, III; ZPO. 729). Der Eintritt
geschieht von Gesetzes wegen, sobald der Erwerbsvertrag abgeschlossen ist, und
gilt für alle Verpflichtungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegen den
Vorbesitzer begründet waren, mögen sie auch erst später fällig geworden sein;
ob der Erwerber sie gekannt hat, ist gleichgültig. Doch beschränkt sich die
Haftung des Erwerbers auf den Bestand des übernommenen Vermögens und
die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche gegen den Vorbesitzer, in
ähnlicher Art, wie die Haftung des Erben für die Nachlaßschulden bei Dürftig-
keit des Nachlasses auf dessen Bestand beschränkt ist (419 II). Selbstver-
ständlich ist, daß der Vorbesitzer für alle seine Verpflichtungen neben dem
Erwerber haftbar bleibt.
III. Andre Fälle eines gesetzlichen Eintritts in fremde Schulden werden
später zu erwähnen sein.
VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
1. Teilgläubigerschaft und CTrilverpflichtung.
8 118.
I. Eine Teilgläubigerschaft liegt vor, wenn eine mehreren Gläu-
bigern zustehende Forderung, die ihrer äußern Gestalt nach ein einheitliches
Recht darstellt, unter Wahrung dieser ihrer formalen Einheit materiell in so
viel Teilforderungen zerlegt wird, als Gläubiger da sind. Ebenso liegt eine
Teilverpflichtung vor, wenn eine gegen mehrere Schuldner gerichtete
Forderung, die ihrer äußern Gestalt nach ein einheitliches Recht darstellt,
unter Wahrung ihrer formalen Einheit materiell in so viel Teilforderungen
zerlegt wird, als Schuldner vorhanden sind. Die Teilgläubigerschaft und Teil-
verpflichtung bedeutet, daß jeder Gläubiger nur einen Teil der insgesamt ge-