Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

468 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
2. Nicht rechtsgeschäftliche Abertragung. 
§ 117. 
I. Der Hauptfall ist der Ubergang der Schulden kraft Erbrechts. 
II. Ein zweiter Fall liegt vor, wenn jemand das Vermögen eines andern 
durch Vertrag erwirbt. 
1. Hier kann der Erwerber die Schulden des Vorbesitzers vertragsmäßig 
mitübernehmen, so daß er nicht bloß in das Aktiv-, sondern auch in das 
Passivvermögen des Vorbesitzers eintritt. Dann kommen die Regeln des vorigen 
Paragraphen zur Anwendung. 
2. Der Erwerber soll aber in die Schulden des Vorbesitzers auch dann 
eintreten, wenn er es vertragsmäßig nicht vereinbart, ja sogar dann, wenn er 
es vertragsmäßig ausgeschlossen hat (419 I, III; ZPO. 729). Der Eintritt 
geschieht von Gesetzes wegen, sobald der Erwerbsvertrag abgeschlossen ist, und 
gilt für alle Verpflichtungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegen den 
Vorbesitzer begründet waren, mögen sie auch erst später fällig geworden sein; 
ob der Erwerber sie gekannt hat, ist gleichgültig. Doch beschränkt sich die 
Haftung des Erwerbers auf den Bestand des übernommenen Vermögens und 
die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche gegen den Vorbesitzer, in 
ähnlicher Art, wie die Haftung des Erben für die Nachlaßschulden bei Dürftig- 
keit des Nachlasses auf dessen Bestand beschränkt ist (419 II). Selbstver- 
ständlich ist, daß der Vorbesitzer für alle seine Verpflichtungen neben dem 
Erwerber haftbar bleibt. 
III. Andre Fälle eines gesetzlichen Eintritts in fremde Schulden werden 
später zu erwähnen sein. 
VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern. 
1. Teilgläubigerschaft und CTrilverpflichtung. 
8 118. 
I. Eine Teilgläubigerschaft liegt vor, wenn eine mehreren Gläu- 
bigern zustehende Forderung, die ihrer äußern Gestalt nach ein einheitliches 
Recht darstellt, unter Wahrung dieser ihrer formalen Einheit materiell in so 
viel Teilforderungen zerlegt wird, als Gläubiger da sind. Ebenso liegt eine 
Teilverpflichtung vor, wenn eine gegen mehrere Schuldner gerichtete 
Forderung, die ihrer äußern Gestalt nach ein einheitliches Recht darstellt, 
unter Wahrung ihrer formalen Einheit materiell in so viel Teilforderungen 
zerlegt wird, als Schuldner vorhanden sind. Die Teilgläubigerschaft und Teil- 
verpflichtung bedeutet, daß jeder Gläubiger nur einen Teil der insgesamt ge-
	        
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