8 121. Kauf. Kaufgegenstand. Kaufpreis. 483
wie sie die C. dazu bestimmt, das Haus dem B. zu übereignen, und muß, wenn es ihr
nicht gelingt, dem B. Schadensersatz leisten. II. Derselbe Fall nur hat der verstorbene
Mann der A. zu seinem Alleinerben nicht die C., sondern seinen Bruder B., also gerade
den Käufer des Hauses, berufen. Hier ist der Verkauf ungültig.
Im Einzelfall kann übrigens die Entscheidung der beiden zu 3 erörterten Fragen auch
anders ausfallen. — Beispiele. I. A. verkauft „aus dem Nachlaß seines verstorbenen Vaters
B.“ ein Buch an C.; nachträglich wird ermittelt, daß B. sich das Buch von seinem Freunde
D. bloß geliehen hatte. Hier ist Unwirksamkeit des Verkaufs anzunehmen; denn A. hat das
Buch offenbar nur unter der Voraussetzung verkauft, daß es wirklich zum väterlichen Nachlaß
gehöre. II. E. kauft eine Sache, die sein verstorbener Vater F. vor etwa 40 Jahren dem
gleichfalls verstorbenen G. geliehen hatte, dem Erben G.s H. ab, in der Meinung, F. habe
die Sache damals dem G. geschenkt. Hier ist der Kauf, auch wenn E. Alleinerbe des F.
und somit Eigentümer der Sache geworden ist, mindestens dann gültig, wenn E.s Eigentums-
anspruch verjährt und damit sein Eigentum gänzlich entwertet war.
4. Ungültig ist ein Kauf, wenn der Kaufgegenstand unveräußerlich ist;
denn auch in diesem Fall ist er auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet.
Beispiel. Soweit ein Arbeiter seine Lohnforderung nicht auf einen andern Gläubiger
übertragen kann (s. oben S. 455b), soweit kann er sie auch nicht gültig verkaufen.
II. 1. Das Entgelt, das der Käufer für den vom Verkäufer zu liefernden
Gegenstand zu leisten hat, heißt Kaufpreis. Es muß stets in Geld bestehn.
2. aà) Die Höhe des Kaufpreises wird im Vertrage meistens fest bestimmt.
Ist der Preis nach dem Gewicht der Ware bestimmt, so ist maßgebend, falls nicht die
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegenden Erklärungen der Parteien ein andres
ergeben, das Rein= oder Nettogewicht der Ware; das ist freilich im Gesetz nur für den
Handelskauf ausdrücklich angeordnet (HGB. 380), muß aber gleichmäßig auch für den bürger-
lichen Kauf gelten. Ist als Kaufpreis der „Marktpreis“ bestimmt, so gilt im Zweifel der-
jenige Marktpreis als vereinbart, der dereinst zur Erfüllungszeit am Erfüllungsort maß-
gebend sein wird (453), also ein Preis, der bei Abschluß des Vertrages beiden Parteien un-
bekannt ist.
b) Nicht selten wird aber im Kaufvertrage eine Preisbestimmung nicht
getroffen. Alsdann liegt sie im Zweifel beim Verkäufer (316). Doch darf
der Verkäufer seine Entscheidung nicht nach Willkür, sondern nur „nach billigem
Ermessen“ abgeben. Er muß also je nach Lage des Falls den Marktpreis
der Ware, seine eignen Unkosten, seine bisherigen Preisansätze u. dgl. billig
berücksichtigen.
Beispiele. Wirte und andre Gewerbtreibende, die nach der Verkehrssitte „ständige"
Preise haben, dürfen ihren Kunden ohne weiteres diese Preise berechnen: es ist nur „billig“,
wenn sie in ihrem Geschäft ihre eignen Preise anwenden; der Kunde, der ohne Preisver-
einbarung kauft, muß sich also den ständigen Preisen des Verkäufers fügen, mögen sie auch
recht hohe sein; ebenso kann er aber auch, wenn die ständigen Preise des Verkäufers un-
gewöhnlich niedrig sind, diese Preisansätze zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. So die
Regel. Im Einzelfall kann die Entscheidung dagegen anders ausfallen, z. B. wenn die
Preisansätze so hoch sind, daß der Kunde unmöglich darauf vorbereitet sein konnte, oder
umgekehrt, wenn der Kunde Ansprüche erhebt, denen der Gewerbtreibende mit seinen ge-
wöhnlichen niedrigen Preisen unmöglich genügen kann.
Hat der Verkäufer dem Käufer gegenüber einmal den Preis bestimmt, so ist er an diese
Bestimmung gebunden, mag sie auch vom Käufer verworfen werden. Denn die Preisbe-
stimmung ist nicht ein Antrag auf vertragsmäßige Ergänzung der im ursprünglichen Kauf-
vertrage offen gelassenen Lücke; vielmehr stellt sie eine einseitige, unwiderrufliche Entscheidung
des Verkäufers dar (s. oben S. 368). Selbstverständlich ist sie aber wegen Irrtums anfechtbar.
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