490 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
haben; er ist also an der Erfüllung seiner Verkäuferpflichten (434 1) nur durch den Unter-
gang der Sache verhindert. Ebenso kann er den Kaufpreis für F verlangen; denn hier ist
die Rechtslage die nämliche (932).5 Dagegen hat er den Kaufpreis für 2 nicht verdient;
denn das Eigentum an 2 hätte B. selbst dann nicht erlangt, wenn die Sache heil bei ihm
angekommen wäre (935). II. Siehe oben S. 489“4.
4. Der Satz, daß die Gefahr des Unterganges der Kaufsache in dem zu
2 genannten Zeitpunkt vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, gilt auch beim
Gattungskauf (Genuskauf), d. h. beim Kauf von Sachen, die beim Kauf-
abschluß nur der Gattung nach bestimmt worden sind. Doch ist dabei voraus-
gesetzt, entweder, daß die Verpflichtung des Käufers sich nachträglich auf eine
einzelne zur vertragsmäßig bedungenen Gattung gehörige Sache konzentriert
hatte und gerade diese Sache untergegangen ist oder aber daß der Untergang
die Gattung als Ganzes betroffen hat; denn nur in diesen beiden Fällen kann
man beim Gattungskauf wirklich von einem Untergange der verkauften Sache
sprechen. Demgemäß ist folgendermaßen zu unterscheiden:
a) Die Vorschriften zu 2 sind regelmäßig unverändert anwendbar, wenn
es sich um den Gefahrübergang durch Übergabe, Eintragung im Grundbuch
oder Absendung handelt; denn in allen diesen Fällen hat sich regelmäßig in
dem für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt die Verpflichtung des
Verkäufers von selbst auf eine einzelne zur Gattung gehörige Sache konzen-
triert. Das nämliche wird auch beim Gefahrübergange durch Befreiung des
Verkäufers von der Übergabepflicht gelten.
b) Anders steht es beim Gefahrübergange wegen Annahmeverzuges des
Käufers. Denn dieser Annahmeverzug wird sehr oft eintreten, ohne daß sich
die Lieferungspflicht des Verkäufers auf eine bestimmte Einzelsache konzentriert
hat; er genügt also für sich allein nicht, um die Gefahr des Unterganges
einer nur der Gattung nach bestimmten Sache auf den Käufer zu übertragen.
Beispiele. A. hat bei B. ein Buch, von dem dieser 10 Exemplare vorrätig hat, tele-
phonisch bestellt, und B. hat die Bestellung sofort angenommen. I. Erster Fall: A. hatte
gebeten, ihm der Eile wegen das Buch sofort durch einen Boten zuzuschicken; auf dem
Transport wird das Buch zufällig zerstört. Hier trägt A. die Gesahr; denn durch die über-
gabe des Buchs an den Boten ist die Schuld des Verkäufers auf das eine dem Boten
ausgehändigte Exemplar, also eine Speziessache, konzentriert und zugleich die Gefahr dieses
Exemplars auf A. übertragen. II. Zweiter Fall: A. hatte versprochen, das Buch persönlich
bei B. abzuholen, hat aber die Abholung trotz Mahnung unterlassen und ist dadurch in
Annahmeverzug geraten. Hier trägt A. die Gefahr nur, wenn B. ein bestimmtes Exemplar
des Buchs erkennbar für A. aussondert und gerade dies Exemplar zufällig zerstört wird.
Dagegen verbleibt die Gefahr bei B., wenn er eine solche Aussonderung unterläßt und nun
alle 10 in seinem Besitz befindlichen Exemplare durch einen Zufall untergehn; nur wenn
außer den 10 verbrannten überhaupt keine andern Exemplare des Buchs vorhanden sind,
trägt A. die Gefahr des Brandes auch in diesem Fall.
Sehr häufig ist es dem Verkäufer nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben gestattet, nicht bloß ein einziges Exemplar aus der vertragsmäßig be-
stimmten Gattung, sondern eine Mehrheit von Exemplaren auszusondern, unter denen dann
6) Endemann 1 § 159a29. Abw. Crome 2 S. 4390.