Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 123. Lieferungsverzug des Verkäufers. 497 
a) Erklärt der Käufer den Rücktritt vom Vertrage, so ist er von seinen 
eignen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage frei und kann insbesondre nicht 
bloß die Bezahlung des noch ausstehenden Kaufpreises verweigern, sondern 
sogar die Zurückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises fordern, es sei 
denn, daß er ihn erst nach Erklärung des Rücktritts in Kenntnis der Auf- 
hebung des Vertrages bezahlt hat (326 I1, 327, 346 ff., 814). Außerdem kann 
der Käufer als Schadensersatz die Erstattung des negativen Vertragsinteresses 
fordern (s. 286 1). 
6) Verlangt der Käufer Schadensersatz wegen Nichtlieferung der Kaufsache, 
so kann er bei seinen Käuferverpflichtungen verbleiben, indem er den vom Ver- 
käufer zu leistenden Schadensersatz als Surrogat der Lieferung der Kaufsache 
behandelt. Er kann sich aber nach Gutdünken auch auf den Standpunkt stellen, 
daß der vom Verkäufer zu leistende Schadensersatz der Erfüllung der vertrags- 
mäßigen Verkäuferpflichten keineswegs gleichzusetzen ist und daß demnach der 
Kaufvertrag, auch wenn Schadensersatz wegen Nichtlieferung der Kaufsache ge- 
leistet wird, doch von seiten des Verkäufers nicht eigentlich erfüllt ist; hier- 
nach kann er, fast ebenso wie im Fall des Rücktritts vom Vertrage, nicht bloß 
die Bezahlung des noch ausstehenden Kaufpreises verweigern,? sondern auch die 
Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises fordern, es sei denn, daß er ihn 
erst, als er zur Annahme der Kaufsache nicht mehr verpflichtet war, in Kennt- 
nis seiner Nichtschuld bezahlt hat (s. oben S. 406). Als Schadensersatz ge- 
bührt ihm nicht das negative, sondern das volle positive Vertragsinteresse mit 
der Maßgabe, daß er sich, wenn er die Zahlung des Kaufpreises verweigert 
oder die Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises fordert, das dadurch 
Ersparte von der Schadensersatzsumme kürzen lassen muß. 
Beispiele. I. A. hat von B., der sein Tuchgeschäft aufgegeben, dessen gesamtes Waren- 
lager für 60 000 Mk. mit der Abrede gekauft, daß er den Kaufpreis in drei gleichen Jahres- 
raten zu entrichten, bis zur Vollzahlung aber mit 5% zu verzinsen und durch Wertpapiere 
sicherzustellen hat; B. gerät mit der Übergabe in Verzug. 1. Erster Fall: A. besteht auf 
der nachträglichen Ülbergabe, die denn auch drei Monate nach dem vereinbarten Termin 
erfolgt; der durch die Verzögerung dem A. erwachsene Schaden beträgt 6000 Mk. Hier 
verbleibt es dabei, daß A. dem B. in drei Jahresraten je 20 000 Mk. zahlen und den jeweils 
ausstehenden Betrag des Kaufpreises, wie vereinbart, verzinsen und sicherstellen muß; doch 
kann A. gegen die erste Rate seinen Schadensersatzanspruch mit 6000 Mk. aufrechnen. 
2. Zweiter Fall: A. tritt von dem Vertrage zurück; sein negatives Vertragsinteresse be- 
trägt 2000 Mk. Hier ist die Kaufpreisschuld A.##erloschen, und der einzige Rest von Rechts- 
wirkung des ganzen Kaufvertrages ist, daß B. dem A. 2000 Mk. zahlen muß. 3. Dritter 
Fall: A. verlangt von B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages; der zu 
erstattende Betrag macht 90 000 Mk. aus. Hier kann A. die sofortige Auszahlung der 
90 000 Mk. fordern, muß dann aber seine eigne Kauppreisschuld in drei Jahresraten ab- 
zahlen und bis zur Abzahlung verzinsen und sicherstellen wie vereinbart. Er kann aber 
auch seine Kaufpreisschuld als erloschen betrachten und muß alsdann die ganze Kaufpreis- 
summe von 60 000 Mk. ohne Zinsen auf die ihm gebührende Schadensersatzsumme in An- 
rechnung bringen, kann also an Schadensersatz nur 30 000 Mk. beanspruchen. Hat er im 
9) RE. 58 S. 174, 69 S. 383. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 32
	        
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