Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

498 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
Augenblick viel bares Geld nötig, so wird er sich für das erstere, ist ihm die fünfprozentige 
Verzinsung der 60 000 Mk. lästig, wird er sich für das letztere entscheiden. II. Andre 
Beispiele siehe unten zu 5. 
Übrigens sind die Regeln zu 3, insbesondre die zu 8§ sehr bestritten. Siehe über 
die verwandte Streitfrage bei Unmöglichkeit der Erfüllung oben S. 406. 
4. a) Ist ein Verkäufer, der eine im Rechtssinn teilbare Lieferung über- 
nommen hat, nur mit einem Teil der Lieferung im Verzuge, so kann der Käufer 
alle ihm wegen des Verzuges zustehenden Rechte auf eben diesen Teil be- 
schränken. Er kann aber, wenn er will, die Rechte auch in Ansehung der 
ganzen Lieferung geltend machen, und zwar in Ansehung der noch ausstehenden 
Teile schlechthin, da er ja eine Teilerfüllung nicht anzunehmen braucht (266), 
in Ansehung der bereits geleisteten Teile wenigstens dann, wenn er an der 
Lieferung dieser Teile gar kein Interesse hat (326 1 Satz 3). Ob der Verkäufer 
die verschiedenen Teile der Lieferung auf einmal oder in verschiedenen aufein- 
anderfolgenden Terminen (Sukzessivlieferung) zu bewirken hat, macht 
keinen Unterschied. 
b) Anders steht es, wenn der Verkäufer mit einem Teil einer Lieferung 
in Verzug gerät, die im Rechtssinn unteilbar ist: hier kann der Käufer die 
ihm wegen des Verzuges zustehenden Rechte nur in Ansehung der ganzen 
Lieferung geltend machen. 
Beispiele. I. A. hat dem B. laut eines im März 1910 abgeschlossenen Kaufvertrages 
in den Monaten Mai bis Oktober 1910 je 20 Tonnen Walzeisen zu liefern; die Lieferung 
für Mai ist pünktlich bewirkt; mit der Lieferung für Juni ist A. in Verzug geraten. 
1. Hier wird die Mailieferung durch diesen Verzug nicht berührt: B. muß sie also behalten 
und vertragsmäßig bezahlen; denn daß sie ohne die folgenden Lieferungen für B. gar kein 
Interesse hätte, läßt sich schwerlich annehmen. 2. Dagegen hat B. wegen der Junilieferung 
die bekannten drei Rechte. 3. Was endlich die letzten vier Lieferungen anlangt, so kann B. 
sich verschieden verhalten. a) Er kann, wenn er dem A. eine Nachfrist wegen der Juni- 
lieferung setzt, sofort erklären, daß er, falls A. diese Lieferung nicht binnen der Nachfrist 
bewirken sollte, auch die folgenden Lieferungen nicht annehmen werde; hat er dies getan, 
so kann er nach Ablauf der Nachfrist keine der noch ausstehenden fünf Lieferungen mehr 
sordern, sondern hat nur die Wahl, von dem ganzen Vertrage, soweit er nicht die Mai- 
lieferung betrifft, zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages mit Aus- 
nahme der Mailieferung Schadensersatz zu verlangen. b) Er kann aber auch, wenn er 
wegen der Junilieferung die Nachfrist setzt, sich auf die Erklärung beschränken, daß er nach 
Ablauf der Frist eben diese Junilieferung nicht mehr annehmen werde; hat er dies getan, 
so behält er das Recht, die vier spätern Lieferungen zu fordern und kann sich, wenn A. 
später auch mit ihnen in Verzug gerät, wegen jeder Lieserung von neuem selbständig ent- 
scheiden. c)h Dagegen wäre es unzulässig, wenn B. bei der Bestimmung der Nachfrist 
wegen der Junilieserung erklärte, daß er, falls A. die Nachfrist versäumen sollte, die Juni- 
und die Julilieferung nicht mehr annehmen werde, dagegen auf den drei letzten Lieferungen 
bestehn bleibe. II. C. hat dem D. eine Maschine in der Art verkauft, daß er nur die 
einzelnen Maschinenteile zu liefern hat, die Zusammensetzung aber dem D. überlassen wird, 
und gerät mit der Lieferung einiger Teilstücke in Verzug. Hier kann D. alle seine Rechte 
nur wegen sämtlicher Maschinenteile einschließlich der bereits gelieferten einheitlich geltend 
machen. 
Etwas milder gegen den Verkäufer ist das Reichsgericht: es will beim Sukzessivliefe- 
rungsvertrage dem Käufer das Recht, wegen eines Verzuges bei einer einzigen Ratenlieferung 
auch die folgenden Ratenlieferungen zurückzuweisen, nur unter der Voraussetzung geben, daß
	        
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