8 123. Lieferungsverzug des Verkäufers. Deckungskauf. 501
Lieferung den Roggen am 4. Mai zu 194 verkauft haben würde, so steigert sich sein Ersatz-
anspruch auf 6,5 Mk. für die Tonne.
Im einzelnen gelten für den Deckungskauf beim Schadensersatz wegen Verspätung
analoge Regeln wie beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung (s. unten zu c ).
b) Fordert der Käufer unter Rücktritt vom Vertrage Ersatz seines nega-
tiven Vertragsinteresses (s. oben S. 497o), so muß er dartun, welcher Schaden
ihm dadurch entstanden ist, daß sein Vertrauen auf die Erfüllung des Ver-
trages sich als hinfällig erwies. Hierher gehört namentlich der Fall, daß er
in Erwartung der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages Aufwendungen gemacht
hat, die sich nun, da der Kaufvertrag durch seinen Rücktritt aufgelöst wird,
als nutzlos erweisen.
Beispiel. A. in M. hat von B. ein in N. gelegenes Haus gekauft und die Übergabe
auf den 1. April vereinbart; er schickt demgemäß Ende März sein ganzes Mobiliar von M.
nach N.; B. verzögert aber die Übergabe des Hauses derart, daß A. nach Abwartung einer
dem B. bewilligten angemessenen Nachfrist von dem Vertrage zurücktritt und die Möbel
wieder nach M. zurückschaffen läßt. Hier kann A. fordern, daß B. ihm die Kosten für den
Hin= und Rücktransport der Möbel erstattet.
c) Fordert der Käufer unter Ablehnung der Nachlieferung der Kaufsache
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, so muß er dartun,
welcher Schaden ihm dadurch entstanden ist, daß ihm die Kaufsache gar nicht
geliefert ist.
a) Am einfachsten führt der Verkäufer diesen Beweis, gerade wie wenn
er Schadensersatz wegen Verspätung der Lieferung verlangt, in abstrakter Art
durch Vergleich zweier Werte der zu liefernde Sache.12 Doch kommen hier
andre Werte in Betracht als die, die der Berechnung des Schadens wegen
Verspätung zugrunde gelegt werden, nämlich der beim Kaufabschluß in Gestalt
des Kaufpreises vertragsmäßig festgesetzte Wert (p) und der Wert, den die
Sache an dem Tage gehabt hat, an dem er das Recht auf die Nachlieferung
verlor (s): ist letzterer Wert höher, so stellt der Unterschied (8—p) den Schaden
des Käufers wegen Nichterfüllung dar. 135
Beispiel. Derselbe Fall wie zu ge; nur hat B. den Roggen auch am 1. Juni nicht
geliefert; A. hat ihm deshalb eine Nachfrist bis zum 15. Juni mittags gesetzt und verlangt
nun, da B. diese Frist versäumt hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hier muß, wenn
der Marktpreis des Roggens am 15. Juni 189 betrug, B. dem A. 189—186 = 3 Mk. für
die Tonne ersetzen.
Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung ist für den Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur vom Handelsrecht und auch von ihm bloß innerhalb sehr enger Grenzen
ausdrücklich anerkannt (HGB. 376). Doch läßt sich ihre Zulassung auch für das bürgerliche
Recht nicht beanstanden; die Gründe sind dieselben wie bei der abstrakten Schadensberechnung
wegen Verspätung.
6) Außer in der eben geschilderten abstrakten kann der Käufer den ihm
obliegenden Beweis auch hier in konkreter Art führen. Dabei kommen die
12) Siehe RG. 68 S. 164.
13) Düringer-Hachenburg, Kommentar z. HG. 2 S. 162.