Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

502 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
nämlichen drei Hauptfälle in Betracht wie bei der konkreten Berechnung des 
Schadensersatzes wegen verspäteter Lieferung. Einer besonderen Erörterung 
bedarf hier nur der Fall des Deckungskaufs. 
aa) Der Deckungskauf geht „glatt“ vonstatten, wenn folgende Voraus- 
setzungen erfüllt sind: die Kaufsache hat einen Markt= oder Börsenpreis; der 
Deckungskauf wird unverzüglich vorgenommen, nachdem der Käufer das Recht 
verloren hat, die Lieferung der Kaufsache auf Grund des Hauptverkaufs zu 
fordern, und ist auf unverzügliche Lieferung der Kaufsache gegen Zahlung des 
laufenden Markt- oder Börsenpreises gerichtet; abgesehn von der Person des 
Verkäufers, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Erfüllungszeit und dem 
Kaufpreise stimmen Haupt= und Deckungskauf vollkommen überein. Ist der 
Kaufpreis, den der Käufer auf Grund eines solchen glatten Deckungskaufs zu 
zahlen hat (t), zuzüglich der üblichen dem Käufer zur Last fallenden Kosten 
(u) größer als der im Hauptkauf bestimmte Preis (p), so stellt der Unterschied 
(t+u —p) den dem Käufer zu leistenden Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung dar. 
66) Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muß der 
Käufer den von ihm vorgenommenen Deckungskauf besonders rechtfertigen; er 
muß also nachweisen, daß der Deckungskauf geeignet war, den ihm durch den 
Verzug des Verkäufers drohenden Schaden so weit als möglich abzuwenden 
oder zu vermindern. Gelingt ihm dieser Nachweis, so muß der Verkäufer 
denselben Ersatz leisten wie bei einem glatt abgeschlossenen Deckungskauf.““ 
70) Einer besondern Form bedarf der Deckungskauf als solcher nicht. 
Daß er dem Verkäufer vorher angedroht oder nachträglich angezeigt wird, ist 
nur dann erforderlich, wenn der Käufer wissen mußte, daß der Verkäufer ein 
Interesse daran hatte, und eine dem Käufer schädliche Verzögerung des Deckungs- 
kaufs dadurch nicht herbeigeführt wurde. 
60) Selbstverständlich ist, daß der Deckungskauf im eignen Namen und 
für eigne Rechnung des Käufers und nicht etwa im Namen und für Rechnung 
des Verkäufers abgeschlossen wird. Daraus folgt, daß, wenn es dem Käufer 
gelingt, den Deckungskauf zu einem geringeren als im Hauptkauf vereinbarten 
Preise abzuschließen, keine Rede davon sein kann, daß der Käufer den Preis- 
unterschied an den Verkäufer herauszahlen müßte. 
S#e) Selbstverständlich ist ferner, daß die Vornahme eines Deckungskaufs 
bloß ein Recht, nicht eine Pflicht des Käufers ist. Nur wenn der Käufer 
wissen muß, daß er durch einen Deckungskauf ohne erhebliche Mühe und ohne 
großes Risiko den ihm durch den Verzug des Verkäufers erwachsenden Schaden 
mindern kann und den Abschluß trotzdem unterläßt, muß er sich eine ent- 
sprechende Kürzung seines in andrer Art berechneten Schadensersatzanspruchs 
gefallen lassen (254). 
14) R. 52 S. 152.
	        
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