510 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
ist, er in diesem Prozeß dem Verkäufer den Streit verkündet hat und darauf
ein rechtskräftiges Urteil zugunsten des Dritten ergangen ist; denn nur wenn
all dies geschehn, ist der Käufer sicher, daß ihm durch Berufung auf das gegen-
über dem Dritten ergangene Urteil der Beweis des gültigen Bestandes jener
Rechte auch gegenüber dem Verkäufer gelingen wird (3PO. 74).
III. 1. Kommt der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung, dem
Käufer das Eigentum der Kaufsache frei von Rechten Dritter zu verschaffen,
in Verzug, so gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie wenn der Ver-
käufer mit der Erfüllung seiner Übergabepflicht in Verzug geraten wäre (440 D.
Der Käufer kann also auf der nachträglichen Verschaffung des Eigentums an
der Kaufsache oder auf der nachträglichen Beseitigung der auf der Sache
lastenden Rechte Dritter bestehn und außerdem Schadensersatz wegen der Ver-
spätung fordern. Ebensogut kann er aber auch — regelmäßig allerdings erst
nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gehörig bestimmten Nachfrist —
die nachträgliche Eigentumsverschaffung oder die nachträgliche Beseitigung der
Rechte Dritter als verspätet zurückweisen, den Kaufvertrag demgemäß als end-
gültig unerfüllt behandeln und nach seiner Wahl von dem Vertrage zurück-
treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Beispiel. A. hat dem B. ein Landgut verkauft, auf dem eine Hypothek des C. von
10 000 Mk. ruht; zur bestimmten Zeit bietet er dem B. die Ubergabe und Auflassung des
Guts an, während er die Hypothek noch nicht zu beseitigen vermag, da sie noch auf fünf
Jahre unkündbar und C. mit ihrer vorzeitigen Löschung nicht einverstanden ist. Hier kann
B. dem A. eine vielleicht dreimonatige Nachfrist zur Beseitigung der Hypothek setzen und,
wenn A. den C. binnen dieser Frist nicht umgestimmt hat, vom Vertrage zurücktreten. So
selbst dann, wenn das Gut 10 Millionen Mk. wert ist, die Hypothek also nur ½10 % des
Werts ausmacht.“
2. Die Regeln zu 1 erleiden aber einige sehr erhebliche Einschränkungen
für den Fall, daß die Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer
bereits vorgenommen oder durch irgendeinen andern Vorgang (s. oben S. 503 1)
ersetzt ist.
a) Die erste Einschränkung betrifft sowohl das Rücktrittsrecht des Käufers
wie seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie geht dahin,
daß beide Rechte insoweit in Fortfall kommen, als ihre Ausübung nach den
Umständen, insbesondre wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des „Mangels
im Recht"“, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (s. 320 II und oben
S. 372b). An die Stelle beider Rechte tritt alsdann ein Anspruch auf
Schadensersatz nicht wegen Nichterfüllung, sondern wegen mangelhafter Er-
füllung.
Beispiel. Derselbe Fall wie zu 1; nur hat B. die Übergabe und Auflassung des Guts
von A. vorbehaltlos angenommen, weil er es als selbstverständlich ansah, daß die Hypothek
des C. inzwischen gelöscht worden sei. Hier wird man dem B., wenn er nachträglich seinen
Irrtum erfährt, ein Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht-
7) Siehe aber Ortmann Anm. 1b zu § 266.
8) RG. 56 S. 152.