Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 125. Lastenfreie Übereignung der Kaufsache. 511 
erfüllung zu fordern, nicht geben, weil die Hypothek C.s im Verhältnis zum Wert des 
ganzen Guts zu geringfügig ist. Dagegen kann B. fordern, daß A. ihm das für die Deckung 
der Hypothekenansprüche C.#s erforderliche Geld zur Verfügung stellt. 
b) Die zweite Einschränkung betrifft nur das Rücktrittsrecht. Sie geht 
dahin, daß dies Recht in Fortfall kommt, wenn der Käufer sich selber schuld- 
haft außerstande gesetzt hat, die ihm übergebene Kaufsache dem Verkäufer zu- 
rückzugewähren oder wenn irgendein andrer Umstand eingetreten ist, der 
auch der Ausübung eines vertragsmäßig begründeten Rücktritts entgegenstehn 
würde (327 Satz 1). 
Beispiele siehe unter S. 518 in der Lehre von der Wandlung. 
I) Die dritte Einschränkung betrifft nur den Schadensersatzanspruch wegen 
Nichterfüllung. Hier ist in etwas peinlicher Art zwischen Fahrniskauf und 
Grundstückskauf zu unterscheiden. 
a) Bezüglich des Fahrniskaufs hat der Gesetzgeber sehr ausführliche 
Regeln aufgestellt. Er bestimmt nämlich, daß bei einem Mangel im Recht 
der Verkäufer zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verpflichtet ist: 
erstens, wenn der Käufer ihm die Kaufsache zurückgewährt oder, 
falls er nicht im unmittelbaren Besitz der Sache ist, aber ihre Heraus- 
gabe von dem unmittelbaren Besitzer fordern kann, seinen Heraus- 
gabeanspruch dem Verkäufer abtritt (440 II, IV); 
zweitens, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen 
besseres Recht herausgibt (440 II); 
drittens, wenn er den Dritten beerbt oder dessen Recht anderweit er- 
wirbt oder ihn abfindet (440 1II); 
viertens, wenn er von dem Dritten beerbt wird (440 III); 
fünftens, wenn die Sache untergeht (440 U). 
Die wichtige Folge ist, daß der Käufer, wenn er die Sache inzwischen 
weiter veräußert hat, den Anspruch auf Schadensersatz regelmäßig nur dann 
geltend machen kann, wenn sein Rechtsnachfolger ihn in den Stand setzt, die 
Kaufsache entweder dem ursprünglichen Verkäufer oder dem Drittberechtigten 
herauszugeben. 
Beispiele. I. Eine Sache ist von A. an B. und später von B. an C. verkauft und 
übergeben; nachträglich stellt sich heraus, daß sie vor 8 Jahren dem Eigentümer D. gestohlen 
ist. Hier hat weder A. gegenüber B., noch B. gegenüber C. seine Verkäuferpflicht erfüllt, 
da weder B. noch C. das Eigentum der Kaussache erlangt haben (935). Demgemäß kann 
sowohl C. von B., wie B. von A. Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, aber in ver- 
schiedener Art. 1. C. kann den Anspruch sofort erheben, indem er die Sache entweder dem 
B. oder dem D. herausgibt. 2. Dagegen kann B., obschon er ständig von dem Ersatz- 
anspruch C.8 bedroht ist, seinen eignen Ersatzanspruch gegen B. zunächst nicht geltend machen, 
sondern muß geduldig die Schritte abwarten, die C. gegenüber ihm oder gegenüber D. tun 
wird. II. Derselbe Fall wie zu 1; nur ist die Sache bei C. verbrannt. Hier stehn sich C. 
und B. in ihren Ersatzansprüchen völlig gleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn die Sache 
bei C. spurlos verschwunden ist. III. Derselbe Fall wie zu 1; nur hat C. die Sache bei E. 
verpfändet. Hier kann C. seinen Ersatzanspruch gegen B. auch dann geltend machen, wenn 
er zwar nicht die Sache selbst dem B. zurückgibt, aber seinen Herausgabeanspruch gegen E. 
dem B. abtritt: denn diese Abtretung des Herausgabeanspruchs wird ja vom Gesetz der
	        
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