§ 125. Lastenfreie Übereignung der Kaufsache. 511
erfüllung zu fordern, nicht geben, weil die Hypothek C.s im Verhältnis zum Wert des
ganzen Guts zu geringfügig ist. Dagegen kann B. fordern, daß A. ihm das für die Deckung
der Hypothekenansprüche C.#s erforderliche Geld zur Verfügung stellt.
b) Die zweite Einschränkung betrifft nur das Rücktrittsrecht. Sie geht
dahin, daß dies Recht in Fortfall kommt, wenn der Käufer sich selber schuld-
haft außerstande gesetzt hat, die ihm übergebene Kaufsache dem Verkäufer zu-
rückzugewähren oder wenn irgendein andrer Umstand eingetreten ist, der
auch der Ausübung eines vertragsmäßig begründeten Rücktritts entgegenstehn
würde (327 Satz 1).
Beispiele siehe unter S. 518 in der Lehre von der Wandlung.
I) Die dritte Einschränkung betrifft nur den Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung. Hier ist in etwas peinlicher Art zwischen Fahrniskauf und
Grundstückskauf zu unterscheiden.
a) Bezüglich des Fahrniskaufs hat der Gesetzgeber sehr ausführliche
Regeln aufgestellt. Er bestimmt nämlich, daß bei einem Mangel im Recht
der Verkäufer zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verpflichtet ist:
erstens, wenn der Käufer ihm die Kaufsache zurückgewährt oder,
falls er nicht im unmittelbaren Besitz der Sache ist, aber ihre Heraus-
gabe von dem unmittelbaren Besitzer fordern kann, seinen Heraus-
gabeanspruch dem Verkäufer abtritt (440 II, IV);
zweitens, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen
besseres Recht herausgibt (440 II);
drittens, wenn er den Dritten beerbt oder dessen Recht anderweit er-
wirbt oder ihn abfindet (440 1II);
viertens, wenn er von dem Dritten beerbt wird (440 III);
fünftens, wenn die Sache untergeht (440 U).
Die wichtige Folge ist, daß der Käufer, wenn er die Sache inzwischen
weiter veräußert hat, den Anspruch auf Schadensersatz regelmäßig nur dann
geltend machen kann, wenn sein Rechtsnachfolger ihn in den Stand setzt, die
Kaufsache entweder dem ursprünglichen Verkäufer oder dem Drittberechtigten
herauszugeben.
Beispiele. I. Eine Sache ist von A. an B. und später von B. an C. verkauft und
übergeben; nachträglich stellt sich heraus, daß sie vor 8 Jahren dem Eigentümer D. gestohlen
ist. Hier hat weder A. gegenüber B., noch B. gegenüber C. seine Verkäuferpflicht erfüllt,
da weder B. noch C. das Eigentum der Kaussache erlangt haben (935). Demgemäß kann
sowohl C. von B., wie B. von A. Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, aber in ver-
schiedener Art. 1. C. kann den Anspruch sofort erheben, indem er die Sache entweder dem
B. oder dem D. herausgibt. 2. Dagegen kann B., obschon er ständig von dem Ersatz-
anspruch C.8 bedroht ist, seinen eignen Ersatzanspruch gegen B. zunächst nicht geltend machen,
sondern muß geduldig die Schritte abwarten, die C. gegenüber ihm oder gegenüber D. tun
wird. II. Derselbe Fall wie zu 1; nur ist die Sache bei C. verbrannt. Hier stehn sich C.
und B. in ihren Ersatzansprüchen völlig gleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn die Sache
bei C. spurlos verschwunden ist. III. Derselbe Fall wie zu 1; nur hat C. die Sache bei E.
verpfändet. Hier kann C. seinen Ersatzanspruch gegen B. auch dann geltend machen, wenn
er zwar nicht die Sache selbst dem B. zurückgibt, aber seinen Herausgabeanspruch gegen E.
dem B. abtritt: denn diese Abtretung des Herausgabeanspruchs wird ja vom Gesetz der