Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 127. Gewähr für ordnungsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache. Wandlung. 517 
3. Zeit und Ort der Erfüllung der Gewährleistungspflicht fallen mit Zeit 
und Ort der Erfüllung der Übergabepflicht zusammen. 
II. Ist es streitig, ob die Kaufsache ordnungsmäßig beschaffen ist, so 
trägt allgemeiner Regel gemäß die Beweislast, wenn die Kaufsache noch nicht 
angenommen ist, der Verkäufer," wenn die Annahme bereits erfolgt ist, der 
Käufer (s. oben S. 416 V; s. aber auch unten zu VII, 3). Ist es streitig, ob 
der Käufer einen Mangel der Kaufsache gekannt hat oder hätte kennen müssen 
oder ob der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat, so ist beweispflichtig dort 
der Verkäufer, hier der Käufer. 
III. Ergibt sich, daß die Kaufsache mit Mängeln behaftet ist, für 
die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, so stellt das Gesetz dem Käufer 
ausdrücklich vier Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die drei ersten werden nicht 
selten in pietätvoller Erinnerung an das Edikt der römischen Adilen, dem sie 
zum Teil ihre Entstehung verdanken, unter dem Namen ädilizische An- 
sprüche zusammengefaßt. 
1. Erstens hat der Käufer ein Recht auf Wandlung des Kaufs (462), 
d. h. er kann vom Verkäufer verlangen, daß er in die Aufhebung des Kaufs 
willige Wandlungsanspruch, actio redlhibitoria). 
a) Die Wandlung des Kaufs wird in vielen Beziehungen ebenso behandelt 
wie ein Rücktritt des Käufers vom Kauf (467). 
a) Wie im Fall des Rücktritts, so ist auch im Fall der Wandlung der 
Käufer von der Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises befreit oder kann, 
wenn der Kaufpreis bereits bezahlt ist, dessen Rückerstattung samt 4% Zinsen 
seit dem Zahlungstage fordern; ebenso wird auch der Verkäufer von der Ver- 
pflichtung zur Lieferung der Kaufsache befreit oder kann, wenn die Lieferung 
bereits erfolgt ist, die Rückgabe der Sache verlangen; ist sowohl der Kaufpreis 
bezahlt wie die Kaufsache geliefert, so ist die Rückerstattung des Preises und 
die Rückgabe der Sache Zug um Zug zu bewirken (467, 346 Satz 1, 347 
Satz 3, 348). Kommt der Käufer mit der Rückgabe der Kaufsache in Ver- 
zug, so kann ihm der Verkäufer eine angemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Annahme nach Ablauf der Frist ablehne; holt der Käufer 
alsdann die Rückgabe nicht binnen der Frist nach, so wird die Wandlung 
unwirksam (467, 354). 
Wenn der Käufer nötige Verwendungen auf die Sache gemacht hat, 16 kann er deren 
Erstattung nur wie ein auftragloser Geschäftsführer fordern; andre als nötige Verwendungen 
werden ihm überhaupt nicht erstattet, auch wenn er sie zu einer Zeit gemacht hat, da ihm 
der Mangel der Sache noch unbekannt war (467, 347 Satz 2, 994 II, 996; s. aber 
auch 102). 
Hat der Käufer seit dem Empfang der Kaufsache Nutzungen aus ihr gezogen, so muß 
er sie dem Verkäufer zugleich mit der Kaufsache selbst herausgeben oder vergüten; das 
nämliche gilt für Nutzungen, die er schuldhaft zu ziehn unterlassen hatte (467, 347 
Satz 2, 987). 
9) Siehe RG. 66 S. 279. Abw. die 4. Aufl d. Buchs 1 S. 452. 
10) Wolff bei Gruchot 48 S. 503.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.