518 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Muß der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer zurückgeben, so braucht er sie ihm nicht
zu bringen, sondern kann abwarten, daß der Verkäufer sie da holt, wo sie sich zur Zeit
der Wandlung befindet; an dem nämlichen Ort muß der Verkäufer auch den Kaufpreis
zurückerstatten.
9) Wie der Rücktritt, so wird auch die Wandlung dadurch nicht ausge-
schlossen, daß die Sache seit dem Kaufabschluß zufällig untergeht oder zufällig
verschlechtert wird. So auch dann, wenn der Zufall die Sache erst getroffen
hat, als bereits ihre Gefahr auf den Käufer übergegangen war; es wird also
im Fall der Wandlung die Gefahr der Sache mit rückwirkender Kraft auf
den Verkäufer zurückübertragen: obschon der Verkäufer die Kaufsache gar nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückerhält, muß er doch dem Käufer
den vollen Kaufpreis erlassen oder zurückerstatten (467, 350, 351). Dagegen
fällt das Wandlungsrecht fort, wenn die Kaufsache nicht zufällig, sondern durch
Verschulden des Käufers untergeht oder wesentlich verschlechtert wird (467,
351); 12 dem eignen Verschulden des Käufers steht ein Verschulden seines ge-
setzlichen Vertreters sowie der Gehülfen gleich, denen er die Obhut der Kauf-
sache übertragen hat (s. 467, 351, 278 und oben S. 387 ).
Beispiele. I. A. hat von B. zum Gebrauch für seine Frau eine Nähmaschine gekauft:
die Maschine geht aber nicht, weil ein Metallstück verbogen ist; nun sucht Frau A. die
Maschine mit Gewalt in Ordnung zu bringen und macht sie dadurch ganz entzwei. Hier
hat A. durch dies schuldhafte Verhalten seiner „Gehülfin“ das Wandlungsrecht eingebüßt.
II. Derselbe Fall, nur daß die Tochter A.s es war, die die Nähmaschine ohne Vorwissen
der Eltern zu heilen versucht hat. Hier hat A., wenn ihm und seiner Frau persönlich keine
Mitschuld zur Last fällt, das Wandlungsrecht behalten; denn die Tochter kann nicht ohne
weiteres als Gehülfin der Eltern gelten.
Hat der Käufer die Sache nur unwesentlich verschlechtert, so verbleibt ihm das Wand-
lungsrecht; er ist aber dem Verkäufer, wenn er schuldhaft gehandelt hat, schadensersatzpflichtig
(467, 351, 347 Satz 1, 989).
9) Wie der Rücktritt, so wird auch die Wandlung dadurch, daß die Kauf-
sache durch eine Verfügung des Käufers oder eine gegen ihn gerichtete Zwangs-
vollstreckung an einen Dritten veräußert oder zugunsten eines Dritten dinglich
belastet wird, nicht ausgeschlossen; doch muß der Käufer das Verhalten des
Dritten wie sein eignes vertreten; er muß also den Dritten dazu bestimmen,
die Sache dem Verkäufer zurückzugeben und auf seine Rechte an der Sache
Verzicht zu leisten, und verliert sein Wandlungsrecht, wenn die Sache durch
ein Verschulden des Dritten oder der Gehülfen desselben untergegangen oder
wesentlich verschlechtert ist (467, 353).
Beispiele. I. A. hat bei B. eine Konzertgeige gekauft und seinem Freunde C. geschenkt.
Hier kann, wenn die Geige sich als unbrauchbar erweist, der Kauf gewandelt werden, aber
nicht von C., sondern von B.; weigert sich aber C., weil ihm der Verkäufer leid tut, die
Geige an B. herauszugeben, so ist die Sachlage dieselbe, wie wenn A. selbst im Besitz der
Geige wäre und sie nicht herausgeben wollte; B. kann demnach, nachdem er dem A. eine
Frist gesetzt, die Wandlung rückgängig machen. II. Derselbe Fall wie zu 1; nur ist C. zur
Herausgabe gern bereit; die Geige ist aber, weil er sie wegen ihrer Unbrauchbarkeit mit
11) R. 55 S. 113, 57 S. 13. Abw. Ortmann Anm. 4 zu § 467.
12) RG. 59 S. 97.