Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 127. Gewähr für ordnungsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache. Wandlung. 521 
Wandlung des Kaufs verlangt sei, zurückweisen. Umgekehrt verbleibt die 
Kaufsache, wenn die Lieferung bereits geschehn, einstweilen beim Käufer. Es 
ist aber dem Verkäufer unbenommen, schon jetzt auf Rückgabe der Kaufsache 
für den Fall zu klagen, daß der Käufer mit seinem Wandlungsverlangen 
durchdringt. 
*)) Sowohl der Käufer wie der Verkäufer können dem Schwebeverhältnis 
jederzeit ein Ende machen, der Käufer, indem er seinen Wandlungsantrag 
zurücknimmt, der Verkäufer, indem er dem Wandlungsantrage des Käufers zu- 
stimmt; im ersteren Fall wird der Kauf aufrechterhalten, im zweiten gilt er 
fortab als endgültig aufgehoben. 
Beispiel. A. hat von B. ein Haus für 80000 Mk. gekauft, aber, da sich schwere 
Mängel bei dem Hause herausstellen, gegen B. auf Wandlung des Kaufs geklagt; da meldet 
sich bei A. und B. ein Kaufliebhaber, der trotz der Mängel für das Haus 120000 Mk. 
bietet. Hier kann sowohl A. wie B. sich den Gewinn sichern, jener durch Rücknahme des 
Wandlungsantrages, dieser durch Einwilligung in die Wandlung. Maßgeblich ist die Er- 
klärung, die der Gegenpartei zuerst zugeht. 
Die Einwilligung des Verkäufers in die vom Käufer verlangte Wandlung muß inner- 
halb der für alle Vertragsschlüsse bestimmten Annahmefrist (147) erklärt werden; andernfalls 
wird das Wandlungsverlangen für den Käufer unverbindlich, und die verspätete Einwilligung 
des Verkäufers hat die Bedeutung eines neuen vom Verkäufer ausgehenden Antrages auf 
Wandlung (150 I). Doch wird diese Theorie für den Fall eine Ausnahme erleiden, daß der 
Käufer die Wandlung im Prozeßwege fordert: hier wird die Einwilligung des Verkäufers 
stets als rechtzeitig gelten müssen, solange der Käufer die Klage nicht zurückgenommen hat. 
69) Während das Rücktrittsrecht des Käufers allgemein ausgeschlossen ist, 
wenn er die Kaufsache durch Verarbeitung in eine Sache andrer Art umge- 
staltet hat, gilt dies für die Wandlung nicht, wenn der Mangel, wegen dessen 
gewandelt wird, sich erst bei der Umgestaltung gezeigt hat (352, 467). 
Beispiel. A. hat von B. eine Gans gekauft; erst als sie gebraten und tranchiert ist, 
zeigt sich, daß das Fleisch einen widrigen Geschmack hat. Hier kann A. noch jetzt wandeln. 
) Während das Rücktrittsrecht des Käufers allgemein erlischt, wenn es 
nicht binnen einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist 
ausgeübt wird, gilt dies für das Wandlungsrecht nur, wenn der Käufer vor 
der Fristbestimmung dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache be- 
hauptet und der Verkäufer sich bei der Fristbestimmung zur Wandlung erboten 
hatte (355, 466). 
Beispiel. A., der dem B. einen photographischen Apparat geliefert hat, entdeckt gleich 
nach der Lieserung, daß der Apparat unbrauchbar ist, und möchte ihn deshalb von B. 
wiederhaben, um ihn dem Fabrikanten zurückzugeben: B. gibt aber, obschon A. unter 
Setzung einer Frist sich ausdrücklich zur Wandlung erbietet, aus Bequemlichkeit keine Antwort. 
Hier behält B. sein Wandlungsrecht; denn er hat ja seinerseits einen Mangel des Apparats 
noch nicht behauptet! 
6) Während das Rücktrittsrecht des Käufers unverjährbar ist, ist das 
Wandlungsrecht der Verjährung unterworfen. 
ac#) Die Verjährungsfrist ist verschieden, jenachdem es sich um den Kauf 
von Fahrnissachen oder von Grundstücken handelt: dort beträgt sie sechs, hier 
zwölf Monate (477 1). Außerdem beginnt die Frist beim Fahrniskauf mit
	        
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