524 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
%#-) Grundsätzlich darf, falls von den mehreren Sachen bloß ein Teil mangelhaft ist,
die Wandlung nur auf die mangelhaften Sachen bezogen werden, während der Kauf der
mangelfreien Sachen in Kraft bleibt; sind jedoch die mehreren Sachen erkennbar als zu-
sammengehörend verkauft,:: so kann, wenn die mangelhaften Sachen von den mangelfreien
nicht ohne Nachteil für eine der Parteien getrennt werden können, die benachteiligte Partei
— also je nach Lage des Falls der Käufer, der Verkäufer oder ein jeder von ihnen — ver-
langen, daß die Wandlung auf sämtliche Sachen erstreckt werde (469). Beispiel: wenn A.
von B. einen Jagdhund und ein Paar gleichfarbige Teckel für zusammen 400 Mk. kauft
und ein Teckel sich als mangelhaft erweist, muß, wenn B. den Kauf dieses Teckels wandelt,
die Wandlung auf Verlangen einer Partei auch auf den andern Teckel, nicht aber auch auf
den Jagdhund erstreckt werden.
#Eine Ausnahme gilt, wenn die mehreren Sachen im Verhältnis von Haupt= und
Nebensachen zueinander stehn: hier wird nicht so fein unterschieden, wie zu ga, sondern
schablonenhaft bestimmt, daß sich die Wandlung wegen eines Mangels der Hauptsache stets
auch auf die Nebensache, wegen eines Mangels einer Nebensache niemals auch auf die
Hauptsache erstrecke (470). Beispiel: wenn A. von B. ein Gasthaus samt Inventar gekauft
hat und das Inventar sich als gänzlich mangelhaft erweist, so kann A. nur den Kauf des
Inventars wandeln, muß dagegen das Gasthaus behalten; daß der Preis des Inventars
mit 50000, der des Hauses mit nur 30000 Mk. angesetzt war und A. das Haus ohne das
Inventar nie gekauft haben würde, ändert anscheinend an dieser Entscheidung nichts (s. 139 7).
#.) Bleibt nach den beiden vorstehenden Regeln der Kauf in Ansehung der mangel-
freien Sachen in Kraft, so tuß, wenn für alle Sachen zusammen ein Gesamtpreis ver-
einbart war, für die mangelfreien Sachen ein Sonderpreis berechnet werden. Dies geschieht
in der Art, daß der Gesamtpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in dem zur Zeit des
Kanfs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Wert der von der
Wandlung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde (471). Beispiel: A. hat von B.
12 Stühle, deren Wert beim Verkauf in mangelfreiem Zustande nach unparteiischer Schätzung
für das Stück 40 Mk. betragen hätte, um 600 oder um 360 Mk. gekauft und wandelt den
Kauf eines Stuhls; hier wird der Kaufpreis für die übrigen Stühle auf 550 oder 330 Mk.
herabgesetzt.
) Während eine allgemeine Regel darüber, wer beim Rücktritt des Käufers vom Kauf
die Kosten des Kaufs zu tragen hat, nicht aufgestellt ist, werden bei der Wandlung die
Kaufkosten allgemein dem Verkäufer zur Last gelegt (467 Satz 2).
2. Zweitens hat der Käufer, wenn die Kaufsache nur der Gattung nach
bestimmt war, ein Recht auf eine Ersatzlieferung (480 1 Satz 1), d. h.
er kann vom Verkäufer verlangen, daß dieser statt in die Wandlung des Kaufs
zu willigen, sich zur Lieferung einer mangelfreien Sache an Stelle der mangel-
haften verpflichte (Ersatzlieferungsanspruch). Auf dies Recht finden
fast alle Regeln über das Wandlungsrecht entsprechende Anwendung (480 I
Satz 2). Hervorgehoben sei das Folgende:
a) Das Ersatzlieferungsrecht wird dadurch ausgeschlossen, daß die mangel-
hafte Kaufsache beim Käufer durch dessen Verschulden untergeht oder daß sie
an einen Dritten weiter veräußert ist und von diesem nicht herausgegeben wird
(480 I, 467, 351, 353).
b) Das Ersatzlieferungsrecht besteht nicht darin, daß der Käufer dem Ver-
käufer die Ersatzlieferung einseitig auferlegen kann, sondern darin, daß er sie
dem Verkäufer antragen darf und dieser sie vertragsmäßig bewilligen muß
(480 1, 465). Solange die Bewilligung nicht erteilt oder durch ein rechts-
22) S. RG. 66 S. 154.