526 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
b) Das Preisminderungsrecht ist von dem Wandlungs= und dem Ersatz-
lieferungsrecht in mehreren Punkten verschieden.
a)Der Hauptunterschied ist, daß alle Regeln, die für das Wandlungs-
und Ersatzlieferungsrecht einer= und das Rücktrittsrecht andrerseits gemeinsam
gelten, auf das Preisminderungsrecht unanwendbar sind, da ja der Käufer
die Kaufsache bei Ausübung des Preisminderungsrechts behält und auch den
Kaufpreis mindestens teilweise schuldig bleibt. Insbesondere wird das Preis-
minderungsrecht dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Kaufsache beim Käufer
durch dessen Verschulden untergeht; bei Mehrheit der Käufer oder Verkäufer
kann das Preisminderungsrecht von jedem der Käufer und gegen jeden Ver-
käufer getrennt geltend gemacht werden usw. (474).
Beispiel. A. entdeckt, daß der Henkel eines schweren Kruges, den er von B. gekauft,
nur schlecht angekittet ist; um die Haltbarkeit des Kitts zu prüfen, hebt er den Krug an
dem Henkel in die Höhe; dabei bricht der Henkel ab, und der Krug zerbricht in Scherben.
Hier kann A. den Kauf nicht wandeln, aber doch den Preis des Kruges mindern.
9) Ein zweiter Unterschied ist, daß der Verkäufer kein Recht hat, dem
Käufer zur Ausübung seines Preisminderungsrechts eine Frist zu bestimmen.
#) Ein dritter Unterschied ist, daß es an einer gesetzlichen Regel darüber fehlt, ob,
wenn von mehreren in dem nämlichen Kauf gehandelten Sachen nur ein Teil mangelhaft ist,
die Preisminderung sich auch auf die mangelfreien Sachen erstrecken kann. Wie es scheint,
wird man die Frage je nach den Umständen bald bejahen, bald verneinen müssen.:3 Beispiel:
wenn von einem Tafelgeschirr, das A. von B. gekauft hat, nur die Suppenterrine beschädigt
ist und die Terrine allein nicht nachbeschafft werden kann, so ist damit der Wert des ganzen
Geschirrs gemindert; demnach kann A. den Preis des ganzen Geschirrs herabsetzen.
0) Ein vierter Unterschied ist, daß, wenn eine Kaufsache mehrere Mängel aufweist, das
Preisminderungsrecht mehreremale hintereinander geltend gemacht werden kann (475), was
bei dem Wandlungs= und dem Ersatzlieferungsanspruch selbstverständlich ausgeschlossen ist.
I) Dagegen unterliegt das Preisminderungsrecht im übrigen den nämlichen
Regeln wie das Wandlungs= und das Ersatzlieferungsrecht.
a) Das Preisminderungsrecht besteht nicht darin, daß der Käufer den
Kaufpreis einseitig herabsetzen kann, sondern darin, daß er die Preisminderung
dem Verkäufer antragen darf und dieser sie vertragsmäßig bewilligen muß.
Solange die Bewilligung nicht erteilt oder durch ein rechtskräftiges Urteil
ersetzt ist, besteht ein Schwebezustand, während dessen der Käufer die Bezahlung
eines Teils des ausstehenden Kaufpreises durch Einrede verweigern (Preis-
minderungseinrede) und sein Verlangen einer Preisminderung beliebig
zurücknehmen kann (s. 465, 478).
5 Die Verjährung des Preisminderungsanspruchs und der Einfluß dieser
Verjährung auf die Preisminderungseinrede ist ebenso geregelt wie beim
Wandlungsanspruch (477, 478) usw.
4. Viertens hat der Käufer, wenn der Verkäufer einen von ihm zu ver-
tretenden Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat (s. unten S. 527 V),
ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (463 Satz 2),
23) Abw. unfre 4. Aufl. 1 S. 446.