534 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
)) Zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist der Ver-
käufer beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft nicht bloß dann verpflichtet,
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, sondern auch dann, wenn er
ihn nicht gekannt hat und nicht einmal hat kennen können; doch muß der
Mangel beim Kauf einer individuell bestimmten Sache schon zur Zeit des
Kaufabschlusses vorhanden gewesen sein, während beim Gattungskauf an Stelle
der Zeit des Kaufabschlusses die des Gefahrüberganges tritt (463 Satz 1,
480 IM).
Beispiele. I. A. hat dem B. einen Posten Eichenbretter, der bei C. lagert, als „garan-
tiert“ trocken verkauft; die Bretter sind aber unmittelbar vor dem Kaufabschluß durch ein
Unwetter gänzlich durchnäßt. Hier ist A. dem B. schadensersatzpflichtig, auch wenn der
Unfall ihm erst nach Abschluß des Kaufs mitgeteilt ist. Anders, wenn der Unfall erst
zwischen Kaufabschluß und Ubergabe eingetreten wäre; denn alsdann hätte B. zwar ein
Wandlungs= und Preisminderungsrecht, aber kein Recht auf Schadensersatz. II. Derselbe
Fall; nur hat A. die Bretter beim Kauf bloß der Gattung nach bestimmt, dann aber zur
Erfüllung seiner Lieferungspflicht die bei C. lagernden Bretter dem B. übergeben lassen.
Hier ist A. zu Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Unfall sich erst in der Zeit zwischen
Kaufabschluß und Ubergabe ereignet hat.
0) Ist der eben erwähnte Schadensersatzanspruch des Käufers verjährt,
so kann er zur Aufrechnung gegen eine Gegenforderung des Verkäufers nur
dann verwendet werden, wenn der Käufer dem Verkäufer von dem Mangel,
wegen dessen er Schadensersatz fordert, noch vor Ablauf der Verjährungszeit
Anzeige gemacht hat, es sei denn, daß der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hatte (479).
n) Fehlt einem verkauften Grundstück die zugesicherte Größe, so hat der
Käufer ein Wandlungsrecht nur, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die
Erfüllung des Vertrages für den Käufer kein Interesse hat (468 Satz 2).
Beispiel. Ein Grundstück ist als Baustelle gekauft, ist aber im Widerspruch zu der
Größenangabe des Verkäufers so klein, daß es nicht bebaut werden kann.
2. Eine Verschärfung der Gewährschaftspflicht des Verkäufers liegt ferner
vor, wenn der Verkäufer die Verjährungsfristen für die Ansprüche, die dem
Käufer wegen der Mängel zustehn, vertragsmäßig verlängert, eine Verein-
barung, die abweichend von der für sonstige Verjährungsfristen geltenden Regel
vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (477 1 Satz 2). Diese Vereinbarung
wird oft stillschweigend in der Art getroffen, daß der Verkäufer einer Fahrnis=
sache für sie irgendeine Garantie auf eine mehr als sechsmonatige Zeit über-
nimmt; denn eine Garantiefrist, die länger wäre als die Verjährungsfrist,
hätte keinen rechten Sinn.
II. Die Gewährschaftspflicht des Verkäufers bei Mängeln der Kaufsache
wird mitunter vertragsmäßig gemildert, etwa in der Art, daß der Verkäufer
die Gewähr für gewisse Mängel der Kaufsache vertragsmäßig ablehnt oder gar
die Sache ohne jede Gewähr für Mängel verkauft. Doch sollen alle solche Ab-
3) RG. 62 S. 431, 65 S. 119.