536 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Verkäufer vertreten muß, so hat der Käufer kein Preisminderungsrecht; er hat
vielmehr regelmäßig nur das Recht, den Kauf zu wandeln, außerdem, wenn
das verkaufte Tier bloß der Gattung nach bestimmt war, das Recht, daß ihm
statt des mangelhaften Tiers ein mangelfreies geliefert wird (487 1), endlich
bei Arglist des Verkäufers das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.?
b) Für die Wandlung gelten die allgemeinen Regeln. Doch bleibt das
Wandlungsrecht auch dann bestehn, wenn durch Schuld des Käufers das Tier
untergegangen oder wesentlich verschlechtert, also namentlich, wenn das Tier
geschlachtet ist; demgemäß behält der Käufer das Wandlungsrecht auch dann,
wenn er sich die Rückgabe des Tiers anderweit unmöglich macht, also nament-
lich, wenn er das Tier weiterverkauft hat und den Verkauf nicht rückgängig
machen kann; in solchen Fällen muß er aber den Wert des Tiers vergüten
(487 11).
Nutzungen hat der Käufer nur zu ersetzen, soweit er sie gezogen hat (487 IV).
Der Verkäufer muß dem Käufer nicht bloß den Kauspreis samt Zinsen, sondern auch
die Kosten der Fütterung und Pflege, der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie
der etwa notwendig gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tiers ersetzen (488).
Ist über den Wandlungsanspruch ein Rechtsstreit anhängig, so kann jede Partei den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangen, die die öffentliche Versteigerung des Tiers
und die Hinterlegung des Erlöses anordnet, sobald die Besichtigung des Tiers nicht mehr
nötig ist (489).
2. a) Der Käufer darf die Bemänglung des verkauften Tiers nicht bis
zum Ende der Verjährungsfrist aufschieben, sondern muß die Mängel dem
Verkäufer spätestens zwei Tage nach dem Ablauf der Gewährfrist anzeigen;
die Frist wird schon durch Absendung der Anzeige gewahrt, ebenso durch Klag-
erhebung, Streitverkündigung oder Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme
zur Sicherung des Beweises; ist das Tier vor Ablauf der Gewährfrist ge-
schlachtet oder verendet, so laufen die zwei Tage vom Tode des Tiers; ver-
säumt der Käufer die Frist, so verliert er alle ihm wegen des Mangels zu-
stehenden Rechte, es sei denn, daß der Verkäufer sie arglistig verschwiegen hat (485).
b) Hat der Käufer die Mängel schon bei der Annahme des Tiers gekannt,
so greift die allgemeine Regel Platz, daß er sich seine Rechte sofort bei der
Annahme vorbehalten muß (481, 464).
3. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers geschieht in gleicher Art
wie bei sonstigen Käufen; nur ist die Verjährungsfrist auf sechs Wochen —
vom Ende der Gewährfrist ab — herabgesetzt (490).
IV. Die vorstehenden Regeln werden nicht selten vertragsmäßig abgeändert.
Namentlich kommt es vor, daß der Verkäufer die Gewährleistung auch für
gewisse nebensächliche oder gar für alle Mängel des verkauften Tiers über-
nimmt, sei es unter Festsetzung einer Gewährfrist, sei es ohne Gewährfrist;
eine derartige vertragsmäßige Gewährleistungspflicht wird ebenso behandelt wie
die gesetzliche, insbesondre was den Ausschluß des Anspruchs auf Preismin-
2) R. 60 S. 234.