Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 130. Die einzelnen Verpflichtungen des Käufers. 537 
derung, die kurze Anzeigefrist, die Beweisregel zu II angeht; auch die Ver- 
jährungefrist ist eine sechswöchige; ist keine Gewährfrist vereinbart, so laufen 
die sechs Wochen von der Ablieferung des Tiers (492). Das gleiche gilt, 
wenn der Verkäufer gewisse Eigenschaften des verkauften Tiers positiv zusichert, 
nur daß durch eine solche Zusicherung die Haftung des Verkäufers nach Maß- 
gabe der Regeln des vorigen Paragraphen inhaltlich verschärft wird. 
V. Alle Regeln dieses Paragraphen setzen voraus, daß das verkaufte Tier 
dem Käufer bereits abgeliefert ist (s. oben S. 531, 3). Für die Zeit vorher gelten 
die allgemeinen Vorschriften. 
Beispiel. A. verkauft am 1. März sein edles Reitpferd an B.; B. soll das Pferd am 
3. März holen lassen: am 2. März wird das Tier durch einen Zufall schwer verletzt, so daß 
es für immer eine sehr häßliche Narbe davon trägt, oder bricht ein Bein. Hier braucht B. 
das Pferd nicht zu nehmen, obschon der kaiserliche Katalog weder Narben noch gebrochene 
Beine als Hauptmängel erwähnt. 
0) Auskunft über die Rechtsverhältnisse der Kaussache. 
8 129a. 
Eine vierte Pflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer über die die Kauf— 
sache betreffenden rechtlichen Verhältnisse die nötige Auskunft zu erteilen und 
ihm die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; 
besonders wichtig ist die Auskunftspflicht beim Grundstückskauf, da sie sich hier 
vor allem auf die Feststellung der Grundstücksgrenzen bezieht (s. 444). 
) Die einzelnen Verpflichtungen des Käufers. 
8 130. 
J. Die erste Hauptverpflichtung des Käufers geht auf die Zahlung des 
Kaufpreises. 
1. Die Zahlungspflicht des Käufers unterliegt den Vorschriften, die für 
Verpflichtungen zu einer Geldzahlung im allgemeinen gelten. Nur für den Ver- 
zug des Käufers bei der Preiszahlung sind einzelne Sonderregeln aufsgestellt. 
a) Erster Fall: der Verkäufer hat seinerseits noch nicht erfüllt, sondern 
die ihm obliegenden Leistungen zurückgehalten. Alsdann hat er das gewöhn- 
liche dreifache Wahlrecht (326). 
#) Er kann also erstens nachträgliche Zahlung des Preises und Schadens- 
ersatz wegen der Verzögerung fordern. Dann bleibt er natürlich zur Lieferung 
der Kaufsache verpflichtet. 
6) Er kann ferner, regelmäßig unter Gewährung einer Nachfrist, vom 
Vertrage zurücktreten. Dann werden die beiderseitigen Verpflichtungen glatt 
aufgehoben. 
)) Er kann endlich, regelmäßig gleichfalls unter Gewährung einer Nach-
	        
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