8 130. Die einzelnen Verpflichtungen des Käufers. 537
derung, die kurze Anzeigefrist, die Beweisregel zu II angeht; auch die Ver-
jährungefrist ist eine sechswöchige; ist keine Gewährfrist vereinbart, so laufen
die sechs Wochen von der Ablieferung des Tiers (492). Das gleiche gilt,
wenn der Verkäufer gewisse Eigenschaften des verkauften Tiers positiv zusichert,
nur daß durch eine solche Zusicherung die Haftung des Verkäufers nach Maß-
gabe der Regeln des vorigen Paragraphen inhaltlich verschärft wird.
V. Alle Regeln dieses Paragraphen setzen voraus, daß das verkaufte Tier
dem Käufer bereits abgeliefert ist (s. oben S. 531, 3). Für die Zeit vorher gelten
die allgemeinen Vorschriften.
Beispiel. A. verkauft am 1. März sein edles Reitpferd an B.; B. soll das Pferd am
3. März holen lassen: am 2. März wird das Tier durch einen Zufall schwer verletzt, so daß
es für immer eine sehr häßliche Narbe davon trägt, oder bricht ein Bein. Hier braucht B.
das Pferd nicht zu nehmen, obschon der kaiserliche Katalog weder Narben noch gebrochene
Beine als Hauptmängel erwähnt.
0) Auskunft über die Rechtsverhältnisse der Kaussache.
8 129a.
Eine vierte Pflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer über die die Kauf—
sache betreffenden rechtlichen Verhältnisse die nötige Auskunft zu erteilen und
ihm die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern;
besonders wichtig ist die Auskunftspflicht beim Grundstückskauf, da sie sich hier
vor allem auf die Feststellung der Grundstücksgrenzen bezieht (s. 444).
) Die einzelnen Verpflichtungen des Käufers.
8 130.
J. Die erste Hauptverpflichtung des Käufers geht auf die Zahlung des
Kaufpreises.
1. Die Zahlungspflicht des Käufers unterliegt den Vorschriften, die für
Verpflichtungen zu einer Geldzahlung im allgemeinen gelten. Nur für den Ver-
zug des Käufers bei der Preiszahlung sind einzelne Sonderregeln aufsgestellt.
a) Erster Fall: der Verkäufer hat seinerseits noch nicht erfüllt, sondern
die ihm obliegenden Leistungen zurückgehalten. Alsdann hat er das gewöhn-
liche dreifache Wahlrecht (326).
#) Er kann also erstens nachträgliche Zahlung des Preises und Schadens-
ersatz wegen der Verzögerung fordern. Dann bleibt er natürlich zur Lieferung
der Kaufsache verpflichtet.
6) Er kann ferner, regelmäßig unter Gewährung einer Nachfrist, vom
Vertrage zurücktreten. Dann werden die beiderseitigen Verpflichtungen glatt
aufgehoben.
)) Er kann endlich, regelmäßig gleichfalls unter Gewährung einer Nach-