8 130a. Nutzungen und Lasten der Kaufsache. 541
hat er außerdem die Rechte eines Gläubigers gegenüber einem in Erfüllungs-
verzug geratenen Schuldner: denn der Käufer ist ja in Ansehung der An-
nahme nicht bloß Gläubiger, sondern zugleich Schuldner. Der Verkäufer hat
also das oftmals besprochene dreifache Wahlrecht. Insbesondre kann er die
nachträgliche Abnahme der Sache ablehnen und entweder vom Vertrage zu-
rücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. 16 Unerheblich ist
es dabei, ob der Käufer gleichzeitig in Zahlungsverzug geraten ist oder ob —
weil er vielleicht den Kaufpreis schon im voraus bezahlt hat oder weil der
Termin zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht gekommen ist — ein Zahlungs-
verzug des Käufers nicht vorliegt.
Der Verkäufer kann also sowohl die Rechte aus dem Annahmec= wie die Rechte aus
dem Erfüllungsverzuge des Käufers geltend machen. Bald werden jene, bald werden diese
Rechte für ihn günstiger sein. Zu beachten ist namentlich, daß die Rechte aus dem An-
nahmeverzuge unabhängig von der Bewilligung einer Nachfrist sind. Auf die Rechte aus
dem Annahmeverzuge ist der Verkäufer beschränkt, wenn der Käufer durch einen von ihm
nicht zu vertretenden Umstand an der Abnahme der Kaufsache behindert ist.
III. Eine dritte Verpflichtung des Käufers gilt den Verwendungen, die der Verkäufer
auf die Kaufsache gemacht hat.
1. In den Fällen, in denen, wie beim Versendungskauf, die Gefahr der Kaufsache vor
der Übergabe auf den Käufer übergeht, gilt der Verkäufer vom Gefahrübergang ab als der
vom Käufer bestellte Pfleger der Sache: der Käufer muß ihm also alle Verwendungen, die
in der Zeit zwischen dem Gefahrübergange und der Übergabe notwendig geworden sind, nach
den Regeln vertragsmäßiger Verwaltung erstatten (450 1).
2. Für alle sonstigen Verwendungen haftet der Käufer dem Verkäufer nur nach den
Regeln auftragloser Geschäftsführung (450 11).
IV. Schließlich fallen dem Käufer die Kosten der Abnahme der Kaufsache (448 1) und,
wie bereits erwähnt, beim gewöhnlichen Versendungskauf die Transportkosten, beim Grund-
stückskauf die Übereignungskosten (s. oben S. 506, 3; 509 I, 2) zur Last.
V. Vereinbarungen, die von den vorstehenden Negeln abweichen, kommen namentlich
in der Richtung vor, daß der Käufer den Kaufpreis von der Übergabe der Kaufsache ab
verzinsen muß, auch wenn der Preis gestundet ist.
d) Nutzungen und Lasten der Kaufsache.
8 1302a.
I. 1. Im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gebühren die
Nutzungen der Kaufsache bis zur Ubergabe grundsätzlich dem Verkäufer, von
der Ubergabe ab dem Käufer; in derselben Art trägt die Lasten der Kaufsache
bis zur Ubergabe der Verkäufer, von der Ubergabe ab der Käufer (446 I
Satz 2).
Beispiel. Ein Landgut ist am 1. Juli verkauft und wird dem Käufer am 1. August
übergeben. Hier muß es sich der Käufer gefallen lassen, wenn der Verkäufer die schon vor
dem 1. August getrennten Bodenerzeugnisse mitnimmt, auch wenn sie noch ungeerntet auf
dem Felde liegen. Dafür kann er aber, wenn die seit dem 1. April laufenden Grundsteuern
noch nicht bezahlt sind, vom Verkäufer auch die Erstattung von vier Monatsraten fordern.
2. Der Grundsatz zu 1 erleidet aber manche Ausnahmen. Insbesondre
geschieht der Ubergang von Nutzungen und Lasten auf den Käufer,