§ 132. Vorkauf. 547
lustig gehn; vielmehr können die andern Berechtigten alsdann das Recht für
sich allein ausüben (513).
8. Das Vorkaufsrecht wird durch eine formlose Erklärung des Vorkäufers
an den Vorverkäufer, nicht etwa an den Dritten ausgeübt (505 I). Die Er-
klärung ist unwiderruflich, mag auch der Vorverkäufer sie nicht angenommen oder
ihr gar widersprochen haben.
9. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirkt, daß der Vorkäufer dem
Vorverkäufer gegenüber als Käufer des Vorkaufsgegenstandes gilt, und zwar
unter den Bedingungen, die in dem Kaufvertrage zwischen dem Vorverkäufer
und dem Dritten festgesetzt sind; sonach haftet der Vorverkäufer dem Vor-
käufer auf Übergabe und lastenfreie Übereignung des Gegenstandes genau
ebenso, wie er dem Dritten haftet, er steht ihm für Mängel des Gegenstandes
ebenso ein wie dem Dritten usw.; andrerseits muß der Vorkäufer auch genau
den gleichen Kaufpreis zahlen wie der Dritte, er muß den Kaufgegenstand ab-
nehmen wie der Dritte usw. (505 II).
Daraus folgt, daß die Vorkaufserklärung von Rechts wegen hinfällig ist, wenn der
mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag mit Erfolg angefochten wird. — Die Rechte,
die einem Käufer nur dann zustehn, wenn er beim Kaufabschluß den Sachverhalt nicht
gekannt hat (nicht hat kennen können), gebühren dem Vorkäufer nur dann, wenn sowohl der
Dritte beim Kaufabschluß als auch er selbst bei Abgabe der Vorkaufserklärung sachunkundig
waren. — Wie sich der Vorverkäufer und der Dritte nach dem Kaufabschluß verhalten, ist
für den Vorkäufer unerheblich (den oben schon erwähnten Fall einer Anfechtung des Kauf-
vertrages ausgenommen). So wird der Vorkäufer z. B. dadurch, daß der Dritte den Kauf
wandelt oder daß der Vorverkäufer wegen Verzuges des Dritten zurücktritt, nicht berührt.
Von den vorstehenden Regeln gelten einzelne Ausnahmen.
a) Hat der Dritte außer dem Kaufpreise Nebenleistungen übernommen, die der Vor-
käufer zu bewirken außerstande ist, so hat letzterer ihren Geldwert zu entrichten; sind die
Nebenleistungen nicht in Geld schätzbar, so fallen sie, falls der Vorkauf überhaupt zulässig
(s. oben zu 3b), ganz fort (507).
b) Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit andern
Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der Vorkäufer einen verhältnismäßigen
Teil des Gesamtpreises zu entrichten (508 Satz 1). Auch kann der Vorverkäufer fordern,
daß der Vorkauf auf alle Gegenstände erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt
werden können (508 Satz 2); der Vorkäufer hat eine entsprechende Befugnis nicht.
Tc) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet, so kann der Vorkäufer
sich auf die Stundung nur berufen, wenn er Sicherheit leistet (509 1).
d) Vereinbarungen des Vorverkäufers mit dem Dritten, die nur für den Fall gelten
sollen, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sind dem Vorkäufer gegenüber unwirksam
(506). Hierher gehört z. B. die Abrede, daß der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag
bei Ausübung des Vorkaufsrechts hinfällig sein solle.
10. a) Der Dritte wird durch die Ausübung des Vorkauferechts nicht be-
rührt. Vielmehr bleibt der zwischen ihm und dem Vorverkäufer abgeschlossene
Kaufvertrag in Kraft, falls nicht in dem Vertrage selbst (wie dies regel-
mäßig geschieht) das Gegenteil bestimmt ist. Die Rechtslage ist also die gleiche,
wie wenn ein Verkäufer den Verkaufsgegenstand zweimal an verschiedene
Käufer verkauft hätte. Insbesondre kann, wenn der Vorverkäufer den Gegen-
stand dem Dritten bereits übereignet hat, der Vorkäufer ihn dem Dritten
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