Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

548 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
nicht entreißen, mag letzterer auch zur Zeit seines Erwerbes das Vorkaufs- 
recht gekannt haben, sondern ist auf Schadensersatzansprüche gegen den Vor- 
verkäufer beschränkt. Das Vorkaufsrecht ist also nur ein Forderungsrecht 
gegen den Vorverkäufer, kein dingliches Recht. 
b) Doch gibt es Ausnahmen von dieser Regel: gewisse Vorkaufsrechte 
sind mit dinglicher Kraft ausgerüstet. Hierauf kann aber erst im Sachenrecht 
näher eingegangen werden. 
IV. 1. Beim Wiederkauf“ (in dem engeren Sinn des Worts, der der folgenden 
Darstellung zugrunde gelegt wird) stehn sich zwei Personen gegenüber, der Wiederkäufer und 
der Wiederverkäufer: ersterer oder sein Rechtsvorgänger hat früher einmal einen Gegenstand 
an letzteren oder dessen Rechtsvorgänger verkauft, erklärt nun aber, daß er den Gegenstand 
gegen Zahlung eines Geldäquivalents von dem Käufer zurückerwerben wolle. Dieser Wieder- 
kauf ist sowenig ein eigentlicher Kauf wie der Vorkauf. Denn er ist kein Vertrag, also 
der Wiederkäufer nicht wirklicher Käufer, der Wiederverkäufer nicht wirklicher Verkäufer. 
Vielmehr ist er eine einseitige Rechtshandlung des Wiederkäufers. 
2. a) Der Wiederkauf setzt auf seiten des Wiederkäufers ein Wiederkaufsrecht 
voraus. Dieses wird ausnahmslos durch einen Vertrag zwischen Wiederkäufer und Wieder- 
verkäufer (oder ihren Rechtsvorgängern) geschaffen, und zwar meistens schon durch jenen 
Kaufvertrag, in dem der jetzige Wiederkäufer den Gegenstand des Wiederkaufsrechts an den 
jetzigen Wiederverkäufer verkaufte. 
b) Das Wiederkaufsrecht ist, anders als das Vorkaufsrecht, vererblich und übertragbar. 
J) Es ist, anders als das Vorkaufsrecht, zeitlich begrenzt. Es gilt nämlich, falls die 
Parteien nicht eine abweichende Frist vereinbart haben, bei Grundstücken 30, bei andern 
Gegenständen 3 Jahre; die Frist beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, in dem das Recht 
begründet worden ist (503). 
3. Das Wiederkaufsrecht ist unvergleichlich schärfer als das Vorkaufsrecht: es greift 
nicht bloß ein, wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand an einen Dritten verkausen will, 
sondern auch dann, wenn er den Gegenstand selber zu behalten gedenkt. 
4. Steht das Wiederkaufsrecht mehreren Berechtigten zu, so gelten die Regeln vom 
Vorkaufsrecht entsprechend (502). 
5. Das Wiederkaufsrecht wird durch eine formlose Erklärung des Wiederkäufers an 
den Wiederverkäufer ausgeübt (497). Die Erklärung ist unwiderruflich, mag auch der 
Wiederverkäufer sie nicht angenommen oder ihr gar widersprochen haben. 
6. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts bewirkt, daß der Wiederkäufer dem Wieder- 
verkäufer gegenüber als Käufer des Wiederkaufsgegenstandes gilt und zwar unter den Be- 
dingungen, die in dem Vertrage festgesetzt sind, in dem das Wiederkaufsrecht begründet wurde. 
Für den Fall, daß dieser Vertrag über die Bedingungen des Wiederkaufs schweigt, gelten 
ergänzend folgende Regeln. 
a) Der Wiederverkäufer muß den Gegenstand „samt Zubehör“" (498 1), d. h. samt allem 
tatsächlich vorhandenen Zubehör liefern, mag der Gegenstand ihm auch seinerzeit vom da- 
maligen Verkäuser, dem jetzigen Wiederkäufer, mit geringerem Zubehör geliefert sein. 
b) Für einen „Mangel im Recht“ haftet der Wiederverkäufer anders als ein gewöhn- 
licher Verkäufer, nämlich nur soweit, als der Mangel durch seinc eignen Verfügungen oder 
durch Verfügungen seines Konkursverwalters oder durch eine von seinen Gläubigern betriebene 
Zwangsvollstreckung herbeigeführt ist (199). Er ist also haftfrei, wenn der Mangel auf einer 
inzwischen erfolgten Enteignung oder darauf beruht, daß er von vornherein (durch den Wieder- 
käufer als seinen damaligen Verkäufer) nur ein mangelhaftes Recht erworben hat. 
Tc) Auch für den Bestand und die ordnungsmäßige Beschaffenheit des Gegenstandes 
haftet der Wiederverkäufer anders als ein gewöhnlicher Verkäufer, nämlich nur dann, wenn 
4) Hahn, Wiederkauf (02). 5) Abw. Enneccerus 1 S. 871.
	        
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