552 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Pacht auch ein in Naturalien oder Arbeitsleistungen bestehender Zins sehr
häufig.
Die Regeln über die Höhe des Kaufpreises sind auf den Miet= und Pachtzins analog
anwendbar: die Bestimmung des Zinses hängt also, wenn sie nicht im Mietvertrage selbst
erfolgt ist, vom billigen Ermessen des Vermieters oder Verpächters ab. Ferner muß der Zins
dem von den Parteien angenommenen Gebrauchs= oder Nutzungswert des Miet= oder Pacht-
gegenstandes entsprechen usw. — Bei der Pacht kommt es vor, daß der Pächter als Pacht-
zins einen Teil des jeweiligen Roh= oder Reinertrages des Pachtgegenstandes an den Ver-
pächter abführen muß (sog. Teilpacht). Siehe hierüber unten im Gemeinschaftsrecht.
IV. 1. Außer der Überlassung des Gebrauchs der Mietsache kann der
Vermieter, außer der Entrichtung des Mietzinses kann der Mieter noch
Nebenleistungen aller Art übernehmen.
Beispiele. I. Der Vermieter einer Wohnung verspricht, dem Mieter Kaffee zu kochen
und die Stiefel zu pußen. II. Der Mieter eines Pferdes verspricht, dem Tier gewisse Un-
arten im Gange abzugewöhnen.
Doch muß es sich dabei wirklich nur um Nebenleistungen handeln. Beispiele. I. Es
ist kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigner Art, wenn ein Reisender sich ein Zimmer
im Gasthause nimmt, da hier die Gasthausbedienung nicht bloße Nebenleistung ist.3 II. Es
ist kein Miet-, sondern ein Werkvertrag, wenn ein Reisender sich auf einer Eisenbahnfahrt
gegen Zahlung einer Platzkartengebühr den Gebrauch eines bestimmten Platzes im Zuge
ausbedingt.
2. Ahnliche Nebenleistungen kommen auch beim Pachtvertrage vor.
V. Miete und Pacht werden nur auf Zeit, nicht für immer abge-
schlossen. Wie die Miet= und Pachtzeit bestimmt wird, ist erst später zu er-
örtern.
VI. Der Abschluß des Miet= und Pachtvertrages unterliegt den allgemeinen
Regeln. Er kann also formlos erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn
eine Grundstücksmiete oder Grundstückspacht auf länger als ein Jahr abge-
schlossen werden soll: der Abschluß muß hier schriftlich geschehn 4 (566).
2. Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
135.
I. 1. Die Miete ist ein gegenseitiger Vertrag und unterliegt den allge-
meinen für derartige Verträge geltenden Vorschriften. Demgemäß ist, wenn
die Erfüllung der Vermieterpflichten zufällig unmöglich wird, nicht bloß der
Vermieter, sondern grundsätzlich auch der Mieter von seinen Verbindlichkeiten
befreit (323): wird also die Mietsache durch einen Zufall zerstört, so kann der
Vermieter keinen Mietzins fordern. Und zwar gilt dieser Satz auch dann,
wenn der Zufall erst eintritt, nachdem der Vermieter die Mietsache dem Mieter
bereits übergeben hatte; doch ist der Mieter in diesem Fall nicht ganz befreit,
2) Waaser, colonia partiaria (85); Crome, die partiarischen Rechtsgeschäfte (97).
3) Mittelstein S. 35.
4) Siehe hierzu RG. 51 S. 279, 56 S. 84; Buck bei Gruchot 48 S. 723.