§ 135. Pflichtverletzuugen des Vermieters. Mängel der Mietsache. 557
entstanden sind, gemäß den allgemeinen Regeln nur unter der Voraussetzung
Schadensersatz fordern, daß sie auf einem vom Vermieter zu vertretenden Um—
stande beruhn oder der Vermieter mit ihrer Beseitigung in Verzug kommt.
Beispiel. A. vermietet dem B. ein Wohnhaus; einige Stunden vor Abschluß des Miet-
vertrages wird das Haus, ohne daß A. und B. es erfahren, durch eine Uberschwemmung
schwer beschädigt. Hier haftet A. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, auch wenn er
gar nicht imstande ist, den Schaden bis zum Beginn der Mietzeit zu beseitigen. Dagegen
wäre er haftfrei gewesen, wenn das Haus durch den Unglücksfall ganz zerstört worden wäre
(306) oder wenn der Unglücksfall sich einige Stunden später ereignet hätte. Auch dann, wenn
A. das durch Überschwemmung beschädigte Haus dem B. nicht vermietet, sondern verkauft
hätte, wäre er nicht schadensersaßpflichtig gewesen (459).
6) Gerät der Vermieter mit der Beseitigung der auf der Mietsache
lastenden Rechte Dritter oder der der Sache anhaftenden Mängel in Ver-
zug, so kann der Mieter die Rechte sowohl wie die Mängel selber beseitigen,
d. h. er kann die Rechte ihrem Inhaber abkaufen, die mangelhafte Sache
ausbessern. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen muß der Vermieter ihm
erstatten (538 II, 541).
„) Hat der Mieter die auf der Mietsache lastenden Rechte Dritter oder
die der Sache anhaftenden Mängel bereits beim Abschluß des Mietvertrages
gekannt, so steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
die Vergünstigung der Befreiung vom Mietzinse, das Kündigungsrecht und
die Befugnis, die Rechte der Dritten und die Mängel der Mietsache selber zu
beseitigen nicht zu (539 Satz 1, 541, 543 1), während ihm der Anspruch dar-
auf, daß der Vermieter die Rechte und die Mängel seinerseits beseitigt und
im Verzugsfall Schadensersatz wegen Verspätung leistet, auch in diesem Fall
nicht versagt ist.? Bezüglich der Mängel der Mietsache (nicht aber auch be-
züglich der Rechte Dritter) 16 steht der Kenntnis des Mieters eine auf grober
Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, es sei denn, daß der Vermieter
die Mängel arglistig verschwiegen oder ihre Abwesenheit besonders zugesichert
hat; das nämliche gilt, wenn der Mieter die Mängel der Mietsache nachträg-
lich erfährt und die Sache trotzdem vorbehaltslos annimmt (539 Satz 2,
460, 464).
Beispiele. I. A. hat von B. zu einem sehr billigen Mietpreise eine Wohnung ge-
mietet; als er einzieht, beschwert er sich sofort darüber, daß mehrere Fensterscheiben fehlen,
die Dielen durchweg verschlissen sind und der Ofen im Eßzimmer für den großen Raum
viel zu klein ist. Durch Beweisaufnahme wird festgestellt, daß diese von A. gerügten Tat-
sachen sämtlich schon bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden waren und daß A. das
Fehlen der Scheiben sowie die Verschlissenheit der Dielen schon damals bemerkt hat, die
Unzulänglichkeit des Ofens aber bei einiger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. 1. Hier
kann A. wegen der Fensterscheiben alle Rechte geltend machen: denn daß B. die Scheiben
beschaffen muß, ist so selbstverständlich, daß man nicht sagen kann, A. hätte diese Mängel
der Wohnung bereits beim Abschluß des Mietvertrages gekannt; vielmehr hat A. damals
nur gewußt, daß die Scheiben in jenem Zeitpunkt fehlten, nicht aber auch, daß sie auch noch
bei seinem Einzuge fehlen würden; und nur letztere Kenntnis kann ihm seine Rechte wegen
8) Abw. Mittelstein S. 176. 9) Siehe Mittelstein S. 155 17.
10) Crome 2 § 236 14.