558 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
dieses Mangels nehmen. 2. Umgekehrt hat A. wegen der Dielen keinerlei Rechte; denn er
hatte nicht den mindesten Anlaß anzunehmen, daß B. die Dielen ausbessern würde, sondern
hat die Wohnung als eine schlecht gedielte wissentlich gemietet: es liegt hier also zumal in
Anbetracht der Billigkeit des Mietzinses ein Mangel der Wohnung überhaupt nicht vor.
3. Dagegen ist wegen des Ofens zu unterscheiden. a) Ein Recht auf Schadensersatz, Herabsetzung
des Mietzinses, Kündigung usw. steht dem A. nicht zu. b) Wohl aber kann er verlangen,
daß der Ofen nachträglich durch einen bessern ersetzt wird. II. Hat A. die Wohnung ohne
Vorbehalt angenommen und seine Rügen erst nachträglich erhoben, so kann er auch wegen
der sehlenden Scheiben die besondern Rechte zu 1 nicht geltend machen, sondern ist auf
das Recht, die nachträgliche Beschaffung der Scheiben zu fordern, beschränkt. 11 Im übrigen
verbleibt es bei der Entscheidung zu I.
0) Bei der Miete einer gesundheitsgefährlichen Wohnung 12 gilt von der
Regel zu eine wichtige Ausnahme: der Mieter behält hier sein Kündigungs-
recht auch dann, wenn er bei Mietung oder Übernahme der Wohnung deren
ungesunde Beschaffenheit in vollem Umfang gekannt hat; wegen der sonstigen
Rechte des Mieters (Befreiung von der Zinspflicht, Anspruch auf Schadens-
ersatz usw.) ist dagegen die Regel zu # auch auf diese Wohnungsmiete unver-
ändert anzuwenden (544).13
*) Als ein „Mangel“ des vermieteten Grundstücks soll es auch, ähnlich
wie beim Kauf, gelten, wenn das Grundstück nicht die zugesicherte Größe hat;
doch sind auf diesen Fall nur einzelne der vorstehenden Regeln, namentlich
die zu 7, anwendbar (537 II).
5) Eine abgekürzte Verjährung gilt nur im Bereich der Regel 8: der
Anspruch des Mieters auf Erstattung seiner Verwendungen verjährt nämlich
in sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses (558 I, ID.
6. Dem Vermieter liegen noch gewisse Nebenverpflichtungen ob. Er hat
nämlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten (Steuern, Hypothekenzinsen
u. dgl.) zu tragen (546).14 Er muß ferner dem Mieter die auf die Sache ge-
machten nötigen Verwendungen ersetzen, mit Ausnahme der Kosten der Fütte-
rung eines vermieteten Tiers, die dem Mieter zur Last fallen (547 0).
Sonstige Verwendungen des Mieters braucht der Vermieter nur nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen; jedenfalls muß er aber gestatten, daß
der Mieter eine Einrichtung, mit der er die Sache versehn hat, z. B. eine von ihm in der
Mietwohnung gelegte Gasleitung, fortnimmt (54711l).— Die Vertragskosten, z. B. den Stempel
des Mietvertrages, müssen im Zweifel beide Teile zur Hälfte tragen. Die Kosten der Er-
füllung der Vermieterpflichten, also der Ubergabe und Instandhaltung der Mietsache treffen
dagegen den Vermieter allein; doch gehören bei einer Wohnungemiete die Kosten des Gas-
und Wasserverbrauchs u. dgl. nicht hierher; denn der Vermieter hat höchstens für das Vor-
handensein der Gas= und Wasserleitung aufzukommen, während das Gas und Wasser selbst
vom Mieter auf eigne Kosten besorgt werden muß.
Lasten, die gesetzlich nicht dem „Eigentümer“ sondern dem „Besitzer“ der Mictsache
auferlegt, hat nicht der Vermieter, sondern der Mieter zu tragen. Hierher kann z. B. die
Pflicht gehören, den vor dem Miethause liegenden Schrittweg zu reinigen. 16
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11) Mittelstein S. 155 12.
12) Mittelstein S. 199.
13) Ortmann Anm. 5 zu § 544. 14) Brückner, Miete S. 69.
15) Mittelstein S. 206.