Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

560 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
Beispiel. Eine Wohnungsmiete beginnt am 24. Dezember 1910; der Mietzins beträgt 
jährlich 3650 Mk. Dann ist erster Zinszahlungstermin der 2. Januar 1911 (mit 80 Mk.), 165 
zweiter der 1. April 1911 (mit 912,5 Mk.). 
Die Regel zu a gilt auch dann, wenn die Miete vor Ablauf der bedungenen Mietzeit 
oder mitten im Lauf eines für die Bemessung des Zinses maßgebenden Zeitabschnitts auf- 
gekündigt wird; kündigt etwa der Mieter in dem obengenannten Beispiele die Wohnung als 
ungesund am 31. Januar, so braucht er die Januarmiete erst am 1. April zu zahlen. 1 
b) Ferner muß der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die 
ihm übergebene Mietsache als eine fremde mit Sorgfalt behandeln (s. 548). Er 
hat sich also nicht bloß eines vertragswidrigen Gebrauchs der Sache zu ent- 
halten, sondern muß auch bei dem vertragsmäßigen Gebrauch dafür Sorge 
tragen, daß die Sache nicht verloren geht, verdirbt oder übermäßig abgenutzt 
wird. 18 Doch geht die Fürsorgepflicht des Mieters nicht soweit, daß er die 
Abnutzung der Sache vollständig verhindern müßte; vielmehr fällt diese „In- 
standhaltung“, wie bereits erwähnt, dem Vermieter zu. Ganz verboten ist dem 
Mieter eine nicht durch den vertragsmäßigen Gebrauch bedingte Veränderung 
der Mietsache, selbst wenn sie dem Vermieter lediglich zum Vorteil gereicht. 
Beispiele. I. Der Mieter, der ein Haus zum Bewohnen genommen dat, darf kein 
Geschäft darin einrichten. II. Er muß die gemietete Wohnung, auch wenn ihm selber nichts 
daran liegt, des Vermieters wegen, auf eigne Kosten gut verschlossen halten, lüften, reinigen 
usw. Dagegen braucht er nicht auch den abgenugten Anstrich der Dielen zu erneuern, zer- 
brochne Fensterscheiben zu ersetzen usw., sondern es genügt, wenn er dem Vermieter anzeigt, 
daß diese Maßregeln nötig seien. III. Unzulässig ist es, wenn er die Wohnung neutapezieren 
läßt, auch wenn die neuen Tapeten besser sind als die alten. 10 
) Eine Besichtigung der Mietsache durch den Vermieter muß der Mieter 
gestatten, soweit sie üblich ist und den berechtigten Interessen des Vermieters 
dient, also namentlich dann, wenn der Vermieter die Mietwohnung nach er- 
folgter Kündigung zwecks anderweitiger Vermietung einem Bewerber zeigen will.: 
Ebenso muß er sich eine notwendige Ausbesserung der Mietsache durch den 
Vermieter gefallen lassen; soweit er dabei an dem Gebrauch der Mietsache 
gehindert wird, hat er freilich das oben zu II, 4 besprochene Kündigungsrecht 
und wird von der Zinspflicht frei. 
d) Zeigt sich im Lauf der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder 
wird eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehne 
Gefahr nötig, so muß der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige machen; 
so selbst dann, wenn er dabei ohne eignes Interesse ist, also wenn der Mangel 
die Brauchbarkeit der Sache für die Mietzwecke nicht beeinträchtigt; versäumt 
er die Anzeige, so ist er schadensersatzpflichtig und verliert außerdem das 
Recht, wegen des Mangels den Mietzins zu kürzen oder Schadensersatz zu 
fordern, vorausgesetzt, daß der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige an 
der Beseitigung des Mangels verhindert worden ist (545).22 Dagegen behält er 
16) Brückner, Miete S. 80 5.4 17) Abw. Mittelstein S. 250. 
18) Mittelstein S. 211; Bruck, Arch. f. BR. 27 S. 110. 
19) Abw. Mittelstein S. 224 20. 20) Ortmann Anm. 2b vor 8 535. 
21) RG. 59 S. 162. 22) Siehe Planck-Greiff Anm. 2 zu § 545.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.