560 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Beispiel. Eine Wohnungsmiete beginnt am 24. Dezember 1910; der Mietzins beträgt
jährlich 3650 Mk. Dann ist erster Zinszahlungstermin der 2. Januar 1911 (mit 80 Mk.), 165
zweiter der 1. April 1911 (mit 912,5 Mk.).
Die Regel zu a gilt auch dann, wenn die Miete vor Ablauf der bedungenen Mietzeit
oder mitten im Lauf eines für die Bemessung des Zinses maßgebenden Zeitabschnitts auf-
gekündigt wird; kündigt etwa der Mieter in dem obengenannten Beispiele die Wohnung als
ungesund am 31. Januar, so braucht er die Januarmiete erst am 1. April zu zahlen. 1
b) Ferner muß der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die
ihm übergebene Mietsache als eine fremde mit Sorgfalt behandeln (s. 548). Er
hat sich also nicht bloß eines vertragswidrigen Gebrauchs der Sache zu ent-
halten, sondern muß auch bei dem vertragsmäßigen Gebrauch dafür Sorge
tragen, daß die Sache nicht verloren geht, verdirbt oder übermäßig abgenutzt
wird. 18 Doch geht die Fürsorgepflicht des Mieters nicht soweit, daß er die
Abnutzung der Sache vollständig verhindern müßte; vielmehr fällt diese „In-
standhaltung“, wie bereits erwähnt, dem Vermieter zu. Ganz verboten ist dem
Mieter eine nicht durch den vertragsmäßigen Gebrauch bedingte Veränderung
der Mietsache, selbst wenn sie dem Vermieter lediglich zum Vorteil gereicht.
Beispiele. I. Der Mieter, der ein Haus zum Bewohnen genommen dat, darf kein
Geschäft darin einrichten. II. Er muß die gemietete Wohnung, auch wenn ihm selber nichts
daran liegt, des Vermieters wegen, auf eigne Kosten gut verschlossen halten, lüften, reinigen
usw. Dagegen braucht er nicht auch den abgenugten Anstrich der Dielen zu erneuern, zer-
brochne Fensterscheiben zu ersetzen usw., sondern es genügt, wenn er dem Vermieter anzeigt,
daß diese Maßregeln nötig seien. III. Unzulässig ist es, wenn er die Wohnung neutapezieren
läßt, auch wenn die neuen Tapeten besser sind als die alten. 10
) Eine Besichtigung der Mietsache durch den Vermieter muß der Mieter
gestatten, soweit sie üblich ist und den berechtigten Interessen des Vermieters
dient, also namentlich dann, wenn der Vermieter die Mietwohnung nach er-
folgter Kündigung zwecks anderweitiger Vermietung einem Bewerber zeigen will.:
Ebenso muß er sich eine notwendige Ausbesserung der Mietsache durch den
Vermieter gefallen lassen; soweit er dabei an dem Gebrauch der Mietsache
gehindert wird, hat er freilich das oben zu II, 4 besprochene Kündigungsrecht
und wird von der Zinspflicht frei.
d) Zeigt sich im Lauf der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder
wird eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehne
Gefahr nötig, so muß der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige machen;
so selbst dann, wenn er dabei ohne eignes Interesse ist, also wenn der Mangel
die Brauchbarkeit der Sache für die Mietzwecke nicht beeinträchtigt; versäumt
er die Anzeige, so ist er schadensersatzpflichtig und verliert außerdem das
Recht, wegen des Mangels den Mietzins zu kürzen oder Schadensersatz zu
fordern, vorausgesetzt, daß der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige an
der Beseitigung des Mangels verhindert worden ist (545).22 Dagegen behält er
16) Brückner, Miete S. 80 5.4 17) Abw. Mittelstein S. 250.
18) Mittelstein S. 211; Bruck, Arch. f. BR. 27 S. 110.
19) Abw. Mittelstein S. 224 20. 20) Ortmann Anm. 2b vor 8 535.
21) RG. 59 S. 162. 22) Siehe Planck-Greiff Anm. 2 zu § 545.