Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 135. Pflichten des Mieters. 561 
(mit einer unbedeutenden Beschränkung) sein Kündigungsrecht (545). Diese 
Regeln gelten entsprechend auch dann, wenn während der Mietzeit ein Dritter 
sich ein Recht an der Sache anmaßt (545). 
e) Der Mieter muß endlich nach Beendigung des Mietverhältnisses die 
Mietsache und zwar gerade das ihm übergebene Sachindividuum, nicht aber, 
wie beim Darlehn, ein andres gleichartiges Stück dem Vermieter zurück- 
geben (556 1); der Zustand der Sache bei der Rückgabe muß den Regeln zu b 
entsprechen: der Mieter kommt also für eine während der Mietzeit eingetretene 
Verschlechterung der Sache nur soweit auf, als sie durch Verletzung der ihm 
obliegenden Fürsorgepflicht entstanden ist, nicht dagegen für die auch bei ord- 
nungsmäßigem Gebrauch unvermeidliche Abnutzung, geschweige denn für rein 
zufällige Schäden. Selbstverständlich muß der Mieter nach Maßgabe der 
vorstehenden Regeln auch das ihm mitvermietete Zubehör der Mietsache mit- 
abliefern; ebenso Früchte, die er etwa von der Mietsache gezogen hat. Ein 
Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache wegen etwaiger Gegenansprüche gegen 
den Vermieter hat der Mieter nur bei der Fahrnis-, nicht auch bei der Grund- 
stücksmiete (556 II). Nach Maßgabe der Landesgesetze können für die Räumung 
von Mietwohnungen seitens der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses 
bindende Fristen festgesetzt werden; in Preußen geschieht dies durch die Orts- 
polizei (EG. 93; preuß. Ges. v. 30. Juni 34 § 2; s. auch ZPO. 721 ). 
f) Zur Abnahme der Mietsache, insbesondre zum Einziehn in die Miet- 
wohnung, ist der Mieter nicht verpflichtet. Er gerät also, wenn er die Ab- 
nahme verweigert, nur in Annahme-, nicht wie ein die Annahme der Kauf- 
sache verweigernder Käufer auch in Erfüllungsverzug. 
2. Läßt der Mieter seine Verpflichtungen unerfüllt, so hat der Vermieter 
Rechte verschiedener Art. 
a) Er kann zuvörderst auf nachträglicher Erfüllung der Mieterpflichten 
und auf Schadensersatz wegen Verspätung bestehn. Und zwar ist dieser 
Schadensersatzanspruch für den Fall, daß der Mieter nach Beendigung des 
Mietverhältnisses die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt, eigentümlich tarifiert: 
der Vermieter kann nämlich für die ganze Dauer der Vorenthaltung als Ent- 
schädigung mindestens den bedungenen Mietzins beanspruchen (557). 
b) Der Vermieter kann ferner, wie bei andern gegenseitigen Verträgen, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. So namentlich, wenn der Mieter 
die Mietsache schuldhaft verändert oder verschlechtert hat; in diesem Fall ver- 
jährt der Schadensersatzanspruch in sechs Monaten nach der Rückgabe (558).23 
So ferner auch dann, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses 
mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug kommt und der Vermieter (regel- 
mäßig unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist) die verspätete Rück- 
gabe zurückweist (326).24 
23) RG. 62 S. 329. 
24) Abw. Mittelstein S. 283. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl I. 36
	        
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