Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§5 135. Pflichten des Mieters. 563 
setzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Hierüber 
ist im Sachenrecht eingehender zu sprechen (559 ff.). 
5. Von dem Einfluß, den eine Veräußerung der Mietsache während der 
Mietzeit auf die Verpflichtungen des Mieters hat, kann gleichfalls erst im 
Sachenrecht gesprochen werden. Es kommt hier nämlich das erst im Sachen- 
recht darzustellende dingliche Recht des Mieters an der Mietsache maßgeblich in 
Betracht. 
6. Ist es streitig, ob der Mieter seine Verpflichtungen erfüllt hat, so ist 
nach allgemeiner Regel er selber beweispflichtig. 
7. Die Mieterpflichten können vertragsmäßig abgeändert werden. 
a) Sie können verschärft werden. Das kommt besonders häufig bei der Wohnungs- 
miete vor: eben jene schon früher erwähnten viel gebrauchten Mietvertragsformulare pflegen 
sich nicht damit zu begnügen, die Verpflichtungen der Vermieter milder, sondern sie pflegen 
zugleich die Verpflichtungen der Mieter strenger zu bestimmen, als das Gesetz es tut. Das 
Gesetz gibt auch diese Vereinbarungen fsrei; einzige Beschränkung: die Vereinbarung darf 
nicht unsittlich oder wucherisch sein. Eine kleine Hülfe gewährt hier aber BGB. 157, 226, 
242 dem Mieter. Hervorzuheben ist namentlich, daß manche strenge Klauseln der Vertrags- 
formulare nach der Verkehrssitte nicht so schlimm gemeint sind, wie ihr Wortlaut besagt, 
und daß alsdann nicht der Wortlaut der Klausel, sondern ihr verkehrsüblicher Sinn maß- 
gebend ist. Wenn z. B. der Mieter bekennt, die in Wirklichkeit sehr verwahrloste Miet- 
wohnung in tadellosem Zustande erhalten zu haben, und sich verpflichtet, sie auch in tadel- 
losem Zustande wieder zurückzugeben, so bedeutet das nicht, daß der Mieter die Wohnung 
wirklich „tadellos“, also besser, als sie ihm selber übergeben ist, zurückzugewähren, ja nicht 
einmal, daß er für die bei ordnungsmäßigem Gebrauch der Wohnung unvermeidliche Ab- 
nutzung einzustehn hat, sondern bloß, 1. daß der Mieter die Beseitigung der tatsächlich vor- 
handenen Mängel vom Vermieter nicht fordern darf, 2. daß der Mieter bei Aufhebung des 
Mietvertrages beweisen muß, die Mängel der Wohnung seien schon bei Beginn der Mietzeit 
vorhanden gewesen oder später durch ordnungsmäßigen Gebrauch der Wohnung oder durch 
Zufall entstanden. Ebenso wird das Kündigungsrecht des Vermieters bei geringfügigen 
Vertragsverletzungen des Mieters (Abhaltung einer kleinen Wäsche in der Küche, Benutzung 
der Vordertreppe durch die Dienstboten usw.) nur Platz greifen, wenn der Mieter oder seine 
Angehörigen schuldhaft gehandelt haben. 
b) Die Mieterpflichten können aber auch ermäßigt werden, z. B. dahin, daß der 
Wohnungsmieter die Früchte des zur Wohnung gehörigen Gartens nicht herauszugeben 
braucht. 
3. Rechtsverhältnis zwischen Uerpächter und Pächter. 
§ 136. 
Der Hauptpunkt, in dem das Rechtsverhältnis zwischen Verpächter und 
Pächter sich von dem zwischen Vermieter und Mieter unterscheidet, ergibt sich 
ohne weiteres aus dem Begriff der Pacht. Er stellt eine reine Begünstigung 
des Pächters im Vergleich zum Mieter dar: der Pächter darf die Früchte des 
Pachtgegenstandes, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft als Ertrag anzusehn sind (s. oben S. 139 II), während der Dauer des 
Pachtverhältnisses gewinnen und auch bei Rückgabe des Pachtgegenstandes be- 
halten. Aber auch abgesehn von diesem Kardinalunterschied fehlt es an 
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