568 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Diese Kündigung ist an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Sie
kann nämlich nur erfolgen (565):
a) bei der Grundstücksmiete,
wenn der Zins nach Tagen bemessen ist, für jeden Tag am Tage vorher,
„ „ „ „ Wochen „ „ „ den Schluß jeder Kalenderwoche
am ersten Werktage der Woche,
„ „ „ „ Monaten „ „ „ den Schluß jedes Kalendermonats
am fünfzehnten des Monats,
wenn der Zins anderweit bemessen ist, für den Schluß jedes Kalenderviertel-
jahrs am dritten Werktage des
Vierteljahrs;
b) bei der Fahrnismiete,
wenn der Zins nach Tagen bemessen ist, für jeden Tag am Tage vorher,
„ „ „ anderweit „ „ für jeden Tag am dritten Tage vorher.
Beispiel. A. hat von B. durch zwei selbständige Verträge eine Wagenremise und einen
Wagen für einen Jahreszins von je 100 Mk. gemietet; am 8. April kündigt er. Hier wird
die Kündigung wirksam für die Remise am 30. September, für den Wagen am 11. April.
Ubrigens hat, obschon es sich doch bei der Bestimmung der Kündigungsfristen um sehr
einfache Dinge handelt, das BGB. die vorstehenden Regeln unklar formuliert. Denn es
sagt nicht, 1, ob die Kalenderwoche mit dem Sonnabend oder dem Sonntag schließt, 2. ob
bei einem tageweise bemessenen Zinse die Miete mit dem Beginn oder mit dem Ende des
ersten bzw. dritten auf die Kündigung folgenden Tages aufhört. Ich entscheide mich zu 1.
für den Sonnabend 1, zu 2. für das Tagcsende.:
3. Wird ein Mietvertrag über ein Grundstück auf länger als ein Jahr
ohne Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Schriftform abgeschlossen,
so ist diese Zeitbestimmung als solche ungültig; der Vertrag gilt demnach auf
unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis endigt also nur auf Grund einer
Kündigung, bei der die zu 2 genannten Fristen einzuhalten sind; doch ist die
Kündigung frühestens für den Schluß des ersten Mietjahrs zulässig (566).3
Beispiel. A. hat von B. mündlich einen Bleichplatz auf 5 Jahre vom 16. April 1910
ab für monatlich 10 Mk. gemietet. Hier ist die Kündigung zuerst für den 31. Mai 1911
zulässig und muß alsdann am 15. d. Mts. erklärt werden.
4. In einigen Fällen ist eine Aufkündigung des auf bestimmte Zeit be-
gründeten Mietverhältnisses schon vor Ablauf der bedungenen Mietzeit in der
Art zulässig, daß die Kündigung bei der Grundstücksmiete für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs am dritten Werktage des Vierteljahrs, bei der Fahrnis-
miete für jeden beliebigen Tag am dritten Tage vorher erklärt werden muß.
Man spricht alsdann von einer Kündigung unter Einhaltung der „„gesetz-
lichen“ Frist (565 IV), obschon, wie die Regeln zu 2 zeigen, die gewöhnlichen
gesetzlichen Kündigungsfristen weit verwickelter bestimmt sind. Diese vorzeitige,
aber befristete Kündigung steht zu:
1) Mittelstein S. 329.
2) Brückner S. 1293, Crome 2 § 245 ½. Abw. Goldmann 1 S. 577 14; Mittelstein
S. 330. 3) RG. 59 S. 246.