Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 139. Abschluß des Schenkungsvertrages. Pflichten des Schenkers. 577 
aber nur auf die Annahmeerklärung des Beschenkten, nicht auch auf das Versprechen des 
Schenkers anzuwenden; bei einer Grundstücksschenkung des A. an die Stadt B. kann also 
zwar die Annahmeerklärung der Stadt, nicht aber die Schenkungserklärung des A. von einem 
städtischen Beamten beurkundet werden. 
3. Den gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt ge- 
schäftsfähiger Personen ist es grundsätzlich untersagt, Schenkungen im Namen 
ihrer Pflegebefohlenen vorzunehmen (1641, 1804). Daraus folgt, daß auch 
diese Personen selber zur Vornahme von Schenkungen grundsätzlich nicht be- 
fähigt sind, weder für sich allein noch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Ver- 
treters. 
4. Siehe ferner die beschränkenden Vorschriften von BG. 1446, 2113. 
IV. 1. Die (gewöhnliche) Schenkung zählt nicht zu den gegenseitigen Ver- 
trägen. Denn sie verpflichtet den Beschenkten gar nicht, sondern begründet 
eine streng einseitige Verpflichtung des Schenkers. 
2. Die Verpflichtungen des Schenkers sind je nach der Art der Zuwen- 
dung sehr verschieden. Doch ist seine Haftung im allgemeinen eine milde. 
a) Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten 
(521). Er ist also, wenn er sich die Erfüllung seines Schenkungsversprechens 
schuldhaft unmöglich macht oder wenn er gar schuldhaft eine von vornherein 
unmögliche Leistung verspricht, dennoch haftfrei, sofern sein Verschulden nur 
ein geringes ist. Auch gerät er nur dann in Verzug, wenn er die rechtzeitige 
Erfüllung der Schenkung vorsätzlich oder grobfahrlässig unterläßt. Ist er aber 
einmal in Verzug geraten, so haftet er fortab auch für geringe Fahrlässig- 
keit (287). 
b) Der in Verzug geratene Schenker ist wie jeder andre Schuldner zu 
Schadensersatz verpflichtet. Dagegen braucht er keine Verzugszinsen zu 
zahlen (522). 
Das will besagen: der Beschenkte kann bei einer Geldschenkung zwar den ihm im 
Einzelfall durch den Verzug des Schenkers erwachsenen Schaden, nicht aber gerade den tarif- 
mäßigen Satz von 4% der rückständigen Geldsumme zur Erstattung liquidieren. Für 
Prozeßzinsen haftet dagegen der Schenker wie jeder andre Schuldner. 
c) Der Schenker verspricht und leistet den Schenkungsgegenstand ohne 
Gewähr. Er steht also weder für Mängel im Recht noch für tatsächliche 
Mängel des Schenkungsgegenstandes ein. Anders nur, wenn er die Mängel 
arglistig verschwiegen hat (523 I, 524 1); aber selbst in diesem Fall haftet er 
nicht etwa auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Schenkungsversprechens, 
also namentlich nicht auf den vollen Wert, den der Schenkungsgegenstand 
ohne jene Mängel gehabt haben würde; vielmehr braucht er bloß den Schaden 
zu ersetzen, der dem Beschenkten gerade durch die arglistige Verschweigung des 
Mangels erwachsen ist.v 
Beispiel. A. verschenkt eine ihm wider B. zustehende Forderung von 1000 Mk. an C., 
indem er arglistig verschweigt, daß die Forderung verjährt ist; C. verklagt darauf den B., 
9) Planck-Greiff Anm. 1 a zu § 523 und 2 zu § 524. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 37
	        
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