8 139. Dürftige Lage des Schenkers. 579
3. à) Befindet sich der Schenker in dürftiger Lage, so kann er von dem
Beschenkten die Rückgabe des Geschenks insoweit fordern, als er andernfalls
außerstande sein würde, seinen eignen standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten
oder die Unterhaltspflicht, die ihm seinen Verwandten und seinem jetzigen oder
vormaligen Ehegatten gegenüber obliegt, zu erfüllen (528 1 Satz 1).
a) Der Beschenkte muß das Geschenk derart zurückgewähren, daß dem
Schenker die zum Unterhalt nötigen Mittel immer auf drei Monate zur Ver-
fügung stehn (528 1 Satz 3, 760; s. auch 1613).
60) Der Beschenkte kann die Rückgabe des Geschenks dadurch abwenden,
daß er dem Schenker die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlichen Mittel
in Geld gewährt (528 1 Satz 2).
)) Der Beschenkte ist von der Rückgabepflicht frei (529):
a#) wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit selber herbeigeführt hat;
96) wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
Geschenks zehn Jahre verstrichen sind;
9)) insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, das Geschenk zurückzugeben, ohne daß sein eigner standesmäßiger
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm selbst kraft Gesetzes obliegenden Unter-
haltspflichten gefährdet wird.
0) Der Beschenkte haftet für die Rückgabe nur nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (528 1 Satz 1).
Beispiele. A. ist 1912 vollständig verarmt und zugleich gänzlich erwerbsunfähig ge-
worden; für seinen standesmäßigen Unterhalt bedarf er jährlich 3000 Mk.; auch muß er
seinen minderjährigen gleichfalls mittellosen und erwerbsunfähigen Kindern jährlich an
Unterhalt 1000 Mk. gewähren; andre Personen, die er zu unterhalten hat, sind nicht vor-
handen. I. A. hat dem B. 1905 eine goldne Uhr geschenkt, die damals 300 Mk. wert war,
jetzt aber nur noch 200 Mk. wert ist. Hier kann A. von B. fordern, daß B. ihm die Uhr
zurückgibt; doch darf B. die Uhr behalten, wenn er dem A. ihren jetzigen Wert mit 200 Mk.
erstattet. II. Derselbe Fall; nur hat A. dem B. nicht eine Uhr, sondern 20 Aktien ge-
schenkt, davon jede jetzt 1000 Mk. wert ist. Hier kann A. fordern, daß B. ihm viertel-
jährlich eine dieser Aktien zurückgibt; doch darf B. die Aktie behalten, wenn er dem A. ihren
Wert mit 1000 Mk. erstattet. III. Derselbe Fall; nur hat A. dem B. ein Haus geschenkt,
dessen jetziger Wert 40000 Mk. ausmacht. Hier kann A. fordern, daß B. ihm vierteljährlich
1000 Mk. in bar zahlt.
b) Bestand die Schenkung lediglich in einem Schenkungsversprechen, das
der Schenker dem Beschenkten gegeben, so fällt, wenn der Schenker das Ver-
sprechen noch nicht erfüllt hat, das Rückforderungsrecht zu a fort. Dafür hat
aber der Schenker das Recht, mittels Einrede die Erfüllung seines Versprechens
insoweit zu verweigern, als andernfalls bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen sein eigner standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der
ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltungspflichten gefährdet sein würde
(519 1). Die zu a, gao—C aufgeführten Einzelregeln sind nicht anwendbar.
Insbesondre kann die Erfüllung des Schenkungsversprechens nicht bloß wegen
des Unterhalts für die nächsten drei Monate und sie kann auch von einem
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